Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer - infolge Aufhebung durch die Landesregierung nicht mehr wirksamen - Verordnung einer Gemeinde betreffend Erklärung eines Weges zur Gemeindestraße mangels der auch im Entscheidungzeitpunkt des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Kössen beschloß am 6. Juni 1995 die folgende Verordnung:
"Gemäß §13 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, wird in Kössen-Staffen (im Bereich des Gasthofes 'Staffnerhof') der Weg in Fortsetzung zur Gp. Nr. 4387/3 (bisherige asphaltierte Wegfläche, wie im Vermessungsplan GZl 29317/94A dargestellt und soweit nicht bereits öffentliches Gut) bis zum Anschluß an den 'Karalmweg' (Verkehrszeichen) zur Gemeindestraße erklärt.
Wer sich durch diesen Gemeinderatsbeschluß in seinen Rechten verletzt fühlt, kann innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist beim Gemeindeamt Kössen schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben.
Nach Ablauf der Kundmachungsfrist tritt dieser Beschluß als Verordnung der Gemeinde Kössen in Kraft.
Der Bürgermeister"
Diese Verordnung wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel vom 8. Juni 1995 bis zum 26. Juni 1995 kundgemacht.
2. Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG begehrt der Antragsteller - er ist Alleineigentümer der Grundstücke 2310/1 und 2315/3 in EZ 1511, KG Kössen - mit beim Verfassungsgerichtshof am 16. November 1995 eingelangtem Schriftsatz die Aufhebung der einleitend zitierten Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit.
Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, daß die mit der bekämpften Verordnung zur Gemeindestraße erklärte Wegstrecke über die Grundstücke (2310/1 und 2315/3) des Antragstellers führe. Durch die Erklärung des Weges zur Gemeindestraße werde in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen. Mit dem Inkrafttreten der bekämpften Verordnung sei die Gemeinde nämlich zur Straßenverwalterin geworden. Außerdem bewirke die Erklärung des Weges zur Gemeindestraße, daß an dem bisherigen Privatweg Gemeingebrauch begründet werde; das bedeute, daß die nunmehr jedermann zustehende Benützung des Weges auch vom Eigentümer nicht verhindert werden dürfe.
Darüber hinaus enthält der Antrag eine - zum Teil auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13811/1994 gestützte - detaillierte Darlegung der gegen die bekämpfte Verordnung sprechenden Bedenken.
3.1. Die Tiroler Landesregierung legte die auf die bekämpfte Verordnung bezughabenden Akten vor, sah von der Abgabe einer Äußerung zum Antrag jedoch ab.
3.2. Der Bürgermeister der Gemeinde Kössen erstattete eine Äußerung, in der er ausführte, weshalb die Gemeinde Kössen den Vorgang der Verordnungserlassung und den Verordnungsbeschluß für zur Gänze durch das Tiroler Straßengesetz gedeckt halte.
4. Mit am 12. April 1996 in Kraft getretener Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 26. März 1996, kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 15 vom Donnerstag, dem 11. April 1996, Nr. 603, wurde die bekämpfte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kössen vom 6. Juni 1995 betreffend die Erklärung des Weges in Fortsetzung der Gp. Nr. 4387/3 (bisherige asphaltierte Wegfläche, wie im Vermessungsplan GZl. 29317/94A dargestellt und soweit nicht bereits öffentliches Gut) bis zum Anschluß an den "Karalmweg" (Verkehrszeichen) zur Gemeindestraße, aufgehoben.
5. Der Antrag ist unzulässig.
Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet es eine Voraussetzung eines sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; grundsätzlich das gleiche gilt gemäß dem kraft des letzten Satzteiles in Art139 Abs1 B-VG sinngemäß heranzuziehenden Art89 Abs3 B-VG, welcher von der - außer Kraft getretenen - anzuwendenden Rechtsvorschrift spricht.
Unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ist es nun ausgeschlossen, daß die mit Wirkung vom 12. April 1996 aufgehobene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kössen vom 6. Juni 1995 für den Einschreiter noch wirksam ist.
Dem Antragsteller fehlt darum die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12413/1990, VfGH 11.10.1995 V152/94, VfGH 13.3.1996 V31/95 sowie die die gleiche Rechtslage im Bereich der Anfechtung von Gesetzen betreffenden Beschlüsse VfSlg. 12182/1989 und 13057/1992), sodaß der Antrag zurückzuweisen war.
6. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V182.1995Dokumentnummer
JFT_10038998_95V00182_00