RS Vwgh 1975/2/25 0959/73

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Veröffentlicht am 25.02.1975
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Gesundheitswesen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §141
ABGB §166
ABGB §166a

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1993/73

Rechtssatz

Ist das Kind objektiv in der Lage, sich selbst zu ernähren, so besteht keine Unterhaltspflicht, eine solche kann auch nicht wiederaufleben. Dies gilt ua auch dann, wenn sich der abstrakt Unterhaltsberechtigte schuldhaft (durch liederlichen Lebenswandel, Konsum von Rauschgiften) in den Zustand der Erwerbslosigkeit versetzt und grundlos ihm angebotene Erwerbsgelegenheiten ausgeschlagen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973000959.X02

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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