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GesundheitswesenNorm
ABGB §141Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1993/73Rechtssatz
Ist das Kind objektiv in der Lage, sich selbst zu ernähren, so besteht keine Unterhaltspflicht, eine solche kann auch nicht wiederaufleben. Dies gilt ua auch dann, wenn sich der abstrakt Unterhaltsberechtigte schuldhaft (durch liederlichen Lebenswandel, Konsum von Rauschgiften) in den Zustand der Erwerbslosigkeit versetzt und grundlos ihm angebotene Erwerbsgelegenheiten ausgeschlagen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973000959.X02Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020