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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs4Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Abgabenrecht. Eine durch das Gebot, diesen zu beachten, gebotene Bindung an Vorgangsweisen des Finanzamtes tritt für eine Oberbehörde nach § 299 BAO in gleicher Weise ein, wie dies im E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974, für eine allenfalls einschreitende Berufungsbehörde ausgesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140036.X03Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020