Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §31 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des W O in R, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, Franz-Josefstraße 6/P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Juli 1995, Zl. UVS 303.12-13+14/94-48, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 30. September 1994 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer folgender Schuldspruch gefällt:
"Sie haben als gem. § 9 VSTG strafrechtlich Verantwortlicher und allein nach außen Vertretungsbefugter der Fa. Ortner Bau Ges.m.b.H. in 8720 Knd. Anton Regnerstraße 45, richtigerweise Fa. Ortner Bau und Baustoff Ges.m.b.H. in Liqu wie bei einer Kontrolle durch das Landesarbeitsamt f. Stmk. am 13.8.1992 auf der Baustelle "Volksschule Seiersberg" festgestellt wurde, im Subauftrag der Fa. Eder Bau, Graz, die ausländischen Staatsbürger Zidaric Zvonimir, Kapitanic Mirko, Benkovic Zladko einen Monat lang und Zidarec Josef ca. 3 Wochen lang ohne Beschäftigungsbewilligung als Arbeiter beschäftigt gehabt."
Über den Beschwerdeführer wurde in erster Instanz nach § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von S 20.000,-- je Ausländer (zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die wegen zu geringer Strafe erhoben worden war, als unbegründet abgewiesen. Desgleichen gab die belangte Behörde einer Berufung des Beschwerdeführers "dem Grunde nach" nicht statt, wobei sie allerdings hinsichtlich der verhängten Strafen eine Herabsetzung auf Geldstrafen von jeweils S 15.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils zwei Tage Ersatzarrest), vornahm. Dabei wurde der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt neu gefaßt:
"(Beschwerdeführer), geb. 15.11.1942, wohnhaft 8755 Rothenthurm, Dolzen 20, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Werner Ortner Ges.m.b.H. mit Sitz in Knittelfeld, die ausländischen Staatsangehörigen 1.) Zidaric Zvonimir, geb. 13.07.1967,
2.) Kapitanic Mirko, geb. 10.06.1969, 3.) Zidaric Josef, geb. 26.12.1954, 4.) Benkovic Zladko, geb. 07.09.1961, von 03.08.1992 bis 13.08.1992 auf der Baustelle 'Volksschule Seiersberg' mit Maurerarbeiten beschäftigt, ohne daß ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und ohne daß die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten.
Er hat dadurch § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 28 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. werden zu 1.) bis 4.) Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) verhängt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, nach den bei zwei Verhandlungsterminen am 13. April und 6. Juli 1995 durchgeführten Vernehmungen und der Beischaffung von verschiedenen Firmenbuchauszügen sei die belangte Behörde zu folgenden Feststellungen gelangt:
Die beiden Kontrollorgane des Landesarbeitsamtes Steiermark Mag. P und Ing. B hätten am 13. August 1992 auf der Baustelle der Volksschule Seiersberg bei Graz eine Kontrolle durchgeführt und festgestellt, daß die kroatischen Staatsangehörigen Zvonimir Zidaric, Kapitanic Mirko, Zidaric Josef und Benkovic Zladko Tätigkeiten als Maurer bzw. Schlosser ausgeführt hätten und durch Johann Koller (im folgenden: K) von der Bauunternehmung Franz Eder Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: Eder Ges.) beaufsichtigt worden seien. Die Tätigkeit dieser vier Ausländer sei von den Kontrollorganen der "Firma Ortner" zugeordnet worden. Die hierüber verfaßte Niederschrift vom 13. August 1992 sei von K und Ing. B unterschrieben, auf Seite 1 fänden sich in der Ruprik "Leiharbeiter" die vier Unterschriften der ausländischen Arbeitskräfte.
Es sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer diese vier Ausländer als Arbeitgeber beim Bau der Volksschule beschäftigt gehabt bzw. in welcher Funktion er dies getan habe, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Werner Ortner Gesellschaft m.b.H. (im folgenden "Ortner Ges."; Anm.: gemäß dem zu dieser Firma im Akt befindlichen Firmenbuchauszug vom 21. November 1994 war diese Gesellschaft mit Vertrag vom 29. August 1990 gegründet worden), als Liquidator der Ortner Bau- und Baustoffhandel Gesellschaft m.b.H. in Liqu. (im folgenden "Ortner Bauges."; Anm.: nach dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 4. November 1994 befand sich diese Gesellschaft seit dem 12. Juni 1992 in Liquidation) oder "auf sonstige Art und Weise", oder ob die Phönix Bauunternehmung - Wohnbauges.m.b.H. (im folgenden Phönix Ges.) oder die "Bauunternehmung G-H-I Harald Groicher, Feldgasse 24, 8740 Zeltweg" die vier Ausländer "beschäftigte (eine Beschäftigung der vier Ausländer durch die Eder Ges. unmittelbar wurde in der Berufung des Beschuldigten nicht behauptet)."
Nach Zitierung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG und allgemeinen Ausführungen zu den Kriterien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitnehmerähnlichkeit wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, es sei unbestritten, daß die genannten Ausländer beim Bau der Volksschule in Seiersberg Maurerarbeiten durchgeführt hätten. Entgegen der im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Tatzeit von "einem Monat bzw. drei Wochen", sei nach der glaubwürdigen Aussage des K der Beschäftigungsbeginn mit 3. August 1992 anzunehmen. Die "Fertigstellung des Geschosses, das die Ausländer auszuführen gehabt hätten", habe nach dieser Aussage vierzehn Tage gedauert, womit sich als Arbeitsbeginn Montag 3. August 1992 ergebe.
Eine Vergabe eines Subauftrages mittels des vorgelegten Auftragsschreibens vom 25. Juni 1992 durch die Eder Ges. an die "Wohnbauges. mbH Graz, Kamerlitaplatz 8, 1. Stock, 8010 Graz" seit rechtlich nicht möglich gewesen und "zumindest vom Beschwerdeführer" nur zum Schein bzw. zur Täuschung der Behörden abgeschlossen worden. Die Eder Ges. habe beim Bau der Volksschule Baumeisterarbeiten durchzuführen gehabt. Nach der Aussage des de facto - Geschäftsführers der Eder Ges., Franz Eder jun., kenne dieser den Beschwerdeführer seit "ca. 12 bis 15 Jahren". Als es bei der Eder Ges. um die Vergabe der Maurerarbeiten an Subunternehmen gegangen sei, sei der Name Ortner gefallen. Der Bauleiter Ing. Neubacher (im folgenden: N) der Eder Ges. sei mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten, dieser habe ein Anbot gelegt und am 25. Juni 1992 sei das Auftragsschreiben verfaßt worden. Dabei habe Ing. N auf der ersten Seite "auf Geheiß" des Beschwerdeführers die Wohnbau Ges.mbH Graz als Auftragnehmer händisch eingetragen. Er habe dabei die Unterlagen des Auftragnehmers nicht geprüft, insbesondere auch keinen Firmenbuchauszug beigeschafft. Ing. N habe den Beschwerdeführer für den handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft gehalten.
Laut Firmenbuchauszug sei die "Phönix Bauunternehmung - Wohnbau Ges.mbH" (Anm.: d.i. die Phönix Ges.) mit Gesellschaftsvertrag vom 18. August 1992 gegründet und am 23. Juli 1993 in das Firmenbuch eingetragen worden. Der Phantasiename "Phönix" (und "Bauunternehmung") sei erst später auf Anraten des Notars, der den Gesellschaftsvertrag verfaßt habe, als Unterscheidungsmerkmal aufgenommen worden.
Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe am 25. Juni 1992 sei die Phönix Ges. rechtlich nocht nicht existent gewesen, "sie war noch nicht einmal gegründet". Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, die Vorverträge seien unterschriftreif beim Notar gelegen, zeige auch diese Aussage, daß noch nicht einmal allfällige Vorverträge unterschrieben gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe das Auftragsschreiben vom 25. Juni 1992 nach eigener Aussage in seiner Eigenschaft als Konsulent für (die spätere) Phönix Ges. unterschrieben. Eine Verpflichtung für die Phönix Ges. sei zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe am 25. Juni 1992 aber nicht möglich gewesen. Eine Vollmacht, die ihn zur Unterzeichnung des Auftragsschreibens berechtigt hätte, habe der Beschwerdeführer "(naturgemäß)" nicht vorweisen können. Eine im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 1995 vorgelegte Bestätigung vom 25. April 1995, nach welcher der Beschwerdeführer vom nunmehrigen Geschäftsführer zum Abschluß von Bauverträgen bevollmächtigt worden sei, liefere keinen Beweis, auch wenn der Beschwerdeführer ausgesagt habe, daß diese "Bestätigung" inhaltlich schon vorher gegolten habe, weil nicht erkennbar sei, wer ihm diese Vollmacht hätte erteilt haben können. Es ergebe sich somit, daß die Phönix Ges. von der Eder Ges. einen Auftrag zur Durchführung von Mauerwerksarbeiten nicht habe übernehmen können.
Der Bauleiter Ing. N und Franz Eder jun. hätten den Beschwerdeführer für den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Phönix Ges. bzw. den Alleingesellschafter gehalten. Letzteres gehe insbesondere aus der Zeugenaussage des Franz Eder jun. hervor, der der Meinung gewesen sei, die Wohnbau Ges.m.b.H. sei quasi eine Nachfolgefirma der "Firma Ortner gewesen, da es die Firma Ortner nicht mehr gegeben habe". Der Beschwerdeführer , der bei den Verhandlungen mit der Eder Ges. namens der Phönix Ges. aufgetreten sei, habe seinerseits dazu beigetragen, daß Ing. N und Franz Eder jun. dieser irrigen Annahme hätten sein können, weil "ihm dies auffallen mußte, er diesen Irrtum aber nicht aufgeklärt hat".
In Wahrheit habe der Beschwerdeführer den Subauftrag als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ortner Ges. mit Sitz in Knittelfeld, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er sei, übernommen. Diese Gesellschaft habe laut Firmenbuchauszug ihren Sitz in der politischen Gemeinde Theresienfeld. Nach Aussage der Zeugen Ing. B und Mag. P, die diesen Firmensitz aus eigener Wahrnehmung kennen, befinde sich unter der angegebenen Adresse jedoch ein Bordell bzw. Gasthaus. Die tatsächliche Leitung der Ortner Ges. gehe von Knittelfeld, Anton-Regner-Straße 45a, aus, weshalb dort entgegen dem Firmenbuchauszug der Firmensitz gelegen sei.
Die Phönix Ges. habe über kein Betriebsvermögen verfügt. Dies ergebe sich aus der Aussage des Beschwerdeführers: "Wenn ich nach dem Betriebsvermögen von Phönix gefragt werde: Maschinen und Geräte sind wenig vorhanden, Kleinwerkzeug". Bei der Geschäftsanschrift laut Firmenbuchauszug "Karmeliterplatz 8/1, 8010 Graz" habe es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers nur um eine Briefkastenadresse gehandelt. Ein Büro habe die Phönix Ges. laut Aussage des Beschwerdeführers unter der Adresse der Ortner Ges. in Knittelfeld gehabt. Bei der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Auftragsschreiben vom 25. Juni 1992 stünden zwei Telefonnummern, welche nach der Aussage des Beschwerdeführers diejenige der Ortner Ges. in Knittelfeld und seine Autotelefonnummer seien. Die im Firmenstempel der Wohnbau Ges.m.b.H. vorkommende Telefonnummer sei die Autotelefonnummer des Beschwerdeführers.
Die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Phönix Ges. hätten gewechselt. Es seien dies zu verschiedenen Zeiten der im Jahr 1992 bei der Ortner Ges. beschäftigte Bauleiter Georg Vorauer, der im selben Jahr bei der Ortner Ges. als Polier beschäftigte Hubert Nindl sowie der Sohn des Beschwerdeführers gewesen. "Alle Kontakte und Telefongespräche sind über die Firma Ortner in Knittelfeld gelaufen" (Zeugenaussage Ing. N). Wenn der Polier der Eder Ges. wegen der vier Ausländer Kontakt aufgenommen habe, habe er dies telefonisch mit der Ortner Ges. in Knittelfeld gemacht. Auch daraus - abgesehen von den weiteren Indizien - sei zu schließen, daß es die Ortner Ges. mit Sitz in Knittelfeld es gewesen sei, die den Auftrag vom 25. Juni 1992 von der Eder Ges. zur Durchführung der Mauerwerksarbeiten beim Bau der Volksschule "in Wahrheit übernommen hatte".
Harald Groicher (im folgenden: G) sei "vor dem Jahr 1992 vier oder fünf Jahre als Maurer bei der Ortner GesmbH. beschäftigt" gewesen. Die belangte Behörde gehe nunmehr davon aus, daß dieser im Auftrag des Beschwerdeführers die vier ausländischen Arbeitskräfte angeworben und am 3. August 1992 zur Baustelle gebracht habe. "Das Letztere" ergebe sich aus der Zeugenaussage des K. G sei der unmittelbare Vorgesetzte der vier Ausländer auf der Baustelle gewesen. K und Ing. N hätten ihn für einen Vorarbeiter des Beschwerdeführers gehalten. Er - G - sei es gewesen, der die Arbeiter eingeteilt habe, der ihnen gezeigt habe, was sie zu tun hätten. Bei allfälligen Beanstandungen habe K im Wege der Ortner Ges. mit G über dessen Autotelefon Kontakt aufgenommen. Dieser sei dem Polier K bereits vorher als Mitarbeiter der Ortner Ges. bekannt gewesen, sodaß er von jenem "nach wie vor für einen solchen gehalten wurde, tat aber seinerseits nichts dazu, diesen Eindruck zu berichtigen, was jedoch seine Pflicht gewesen wäre, wenn es anders gewesen wäre, und ihm dies ja aufgefallen sein mußte". Auch aus diesem Schweigen des G sei der Schluß zu ziehen, daß er nach wie vor für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Aus diesen Aussagen gehe hervor, daß G den Ausländern gegenüber ein persönliches Weisungsrecht und eine ebensolche Kontrollbefugnis ausgeübt habe. K als Polier der Eder Ges. habe lediglich sachbezogene Weisungen erteilt. Bei Abwesenheit des G von der Baustelle habe einer der Ausländer die Funktion eines Vorarbeiters den anderen Ausländern gegenüber ausgeübt (Zeugenaussage K). Der nach Überzeugung der belangten Behörde für den Beschwerdeführer tätige G sei nach eigener Aussage "sicher jede Woche einmal" auf der Baustelle gewesen. Er habe vom Polier K Stundenzettel erhalten, aus denen hervorgegangen sei, welche Arbeiter wie viele Stunden gearbeitet hätten. Diese Zettel hätten nach der Aussage des G für die Abrechnung zwischen ihm und Jürgen Griesser und zwischen der Phönix Ges. und ihm selbst gedient "- die Bedeutung dieser Aussage ergibt sich weiter unten -"; nach Überzeugung der belangten Behörde "dienten diese Stundenzettel jedoch zur Abrechnung mit den Ausländern". Daraus ergebe sich, daß diese nach Stunden entlohnt worden seien. Nach Aussage des Zeugen Franz Eder jun. hätten der Beschwerdeführer oder G die Schecks von der Eder Ges. abgeholt, mit denen die monatlich erstellten Teilrechnungen bezahlt worden seien. Auch diese Aussage zeige, daß G oder der Beschwerdeführer wahlweise den Scheck in Empfang genommen hätten, und zwar für ein- und denselben Zahlungsempfänger. Schließlich zeige die Aussage des Zeugen Ing. N, er habe mit dem Beschwerdeführer direkt den ersten Termin ausgemacht, an dem die Maurer auf der Baustelle hätten erscheinen sollen, daß der Beschwerdeführer mit deren Entsendung auf die Baustelle direkt befaßt gewesen sei.
Daraus, daß ein vierzehntägiger Arbeitseinsatz der vier Ausländer zur Errichtung eines Geschosses geplant gewesen sei, sei der Schluß zu ziehen, daß die Ausländer eine normale, somit eine vollwertige Arbeitsverpflichtung zu erfüllen gehabt hätten, die sie daran gehindert habe, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Ihnen habe die Verfügungsmacht über die organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel gefehlt. Obwohl keine direkten Beweise über die zwischen dem Beschwerdeführer und den vier Ausländern getroffenen Vereinbarungen vorhanden seien, zeigten die angeführten Indizien ausreichend, daß der Beschwerdeführer Arbeitgeber der vier Ausländer gewesen sei und die Beschäftigung im Rahmen der Ortner Ges. vorgenommen habe. Ihre persönliche, aber auch wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber ergebe sich insbesondere durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Ing. N und K. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigung der vier Ausländer von sich gewiesen habe, sei zu ersehen, daß er keine Beschäftigungsbewilligung besessen und die Ausländer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Der objektive Tatbestand sei somit in allen vier Fällen gegeben.
Eine Weitergabe des Auftrages durch die Phönix Ges. an die "Bauunternehmung G-H-I Harald Groicher " laut dem in der Berufungsverhandlung vom 6. Juli 1995 beigebrachten Auftragsschreiben vom 26. Juni 1992, wie sie vom Beschwerdeführer in der Berufung behauptet werde, sei nicht glaubhaft. Der Zeuge G sei, wie erwähnt, für den Beschwerdeführer vier oder fünf Jahre als Maurer tätig gewesen, habe sich aber im Jahr 1992 nach eigener Aussage selbständig gemacht. Er habe mit Nachsicht von einer Gewerbeberechtigung gearbeitet und eine Einmann-Bauunternehmung betrieben, somit keine Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. In das Firmenbuch sei seine Einzelunternehmung nicht eingetragen. Er habe auf der Baustelle beim Bau der Volksschule keine Investitionen an Materialien, Maschinen und dergleichen getätigt. Die Abrechnung mit der Firma Phönix sei mit "Herrn und Frau (Name des Beschwerdeführers) in Zeltweg in einem Gasthaus oder in der Wohnung durchgeführt worden".
Das einzige Indiz, das auf die Existenz der Bauunternehmung "G-H-I" hindeute, sei die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1995 vorgelegte Rechnung vom 1. August 1992, woraus der Schluß zu ziehen sei, daß außer einem Briefpapier mit dem aufgedruckten Briefkopf keine Beweismittel vorhanden seien, die die Annahme eines Betriebes rechtfertigten. Mangels eines Betriebes sei somit G überhaupt nicht in der Lage gewesen, einen "Sub-Sub" - Auftrag zur Durchführung von Mauerwerksarbeiten zu übernehmen. Dies müsse dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sein. Wenn der Zeuge G in Abrede gestellt habe, die vier Ausländer zur Baustelle hingebracht zu haben (und damit den Aussagen von K und Ing. N widerspreche), und weiters ausgesagt habe, sich jeweils nicht länger als eine halbe Stunde auf der Baustelle aufgehalten zu haben, um vom Polier K die Stundenzettel abzuholen, so hätten diese Aussagen für das Verfahren keine Bedeutung, weil dieser Zeuge der belangten Behörde keinen glaubwürdigen Eindruck hätte vermitteln können. Auch seine Behauptung, seinerseits mit Jürgen Griesser aus Fohnsdorf einen Werkvertrag abgeschlossen und den Auftrag somit (neuerlich) weitergegeben zu haben, sei nicht glaubwürdig, weil Jürgen Griesser, der als Unternehmer ständig fünf Mitarbeiter "beschäftigen soll, nicht einmal im amtlichen Telefonbuch des Jahres 1992 für Fohnsdorf aufscheint".
Bei Ungehorsamsdelikten habe der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, und es obliege ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Der Gesetzgeber belaste sohin den Täter in einem solchen Fall bereits durch den objektiven Tatbestand und vermute seine Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils. Da der Beschwerdeführer jegliches Vorbringen, das Fehlen seines Verschuldens glaubhaft zu machen, unterlassen habe, werde somit Fahrlässigkeit angenommen.
Nach den Ausführungen zur Strafbemessung (Herabsetzung der Geldstrafen von jeweils S 20.000,-- auf jeweils S 15.000,--) stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, der Spruch sei neu zu fassen gewesen. Der Berufungsantrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark auf Verhängung von Geldstrafen von jeweils S 30.000,-- sei abzuweisen gewesen, weil vorsätzliche oder wissentliche Begehung bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht erweisbar gewesen sei und die Einschränkung des Tatzeitraumes die Herabsetzung der Strafe nach sich gezogen habe.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "entgegen den Bestimmungen der §§ 3 und 28 des AuslBG nicht bestraft zu werden", verletzt. Er macht hiezu inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinen Ausführungen zur "inhaltlichen Rechtswidrigkeit" bekämpft der Beschwerdeführer tatsächlich im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die behördliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit des darin beschriebenen Denkvorganges als solchen handelt sowie darum, ob das Verfahren, das Grundlage für die Schlußfolgerungen der Behörde gewesen ist, in gesetzmäßiger Weise abgeführt wurde. Die konkrete Richtigkeit der behördlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. für viele etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1988, 96/09/0155).
Die belangte Behörde hat unter Darlegung ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausgeführt, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe den strittigen Auftrag als Konsulent für die Phönix Ges. dieser ermittelt, wobei wiederum eine Weitergabe an den Subunternehmer G erfolgt sei, keinen Glauben geschenkt hat (so beispielsweise keine rechtliche Existenz der Phönix Wohnbau-GmbH zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder - auch - kein Vorhandensein einer betrieblichen Organisation des Harald G., um den angeblichen "Sub-Sub"-Auftrag zu übernehmen). Dieses Beurteilungsergebnis wird nicht dadurch unschlüssig, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine gegenteiligen Behauptungen aufrecht erhält.
Warum sich anhand der Zeugenaussagen des Poliers K, des Bauleiters Ing. N sowie des G unter "rechtsrichtiger Anwendung" der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben hätte sollen, daß die "Firma Eder" diese Ausländer insoweit beschäftigt hätte, als diese die ausländischen Arbeitskräfte zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet habe, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt (zudem steht dieses Vorbringen auch in einem Widerspruch zu der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde, zumal dort die Rede davon ist, die "Firma GHI führte für den Auftraggeber Franz Eder Wohnbau-GesmbH. über Vermittlung der Phönix Wohnbau BauGesmbH. die Arbeiten durch"). Wenn die Beschwerde hier auf die Notwendigkeit eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens verweist, sodaß auch ohne entsprechende Behauptung in der Berufung die belangte Behörde den Sachverhalt hätte insoweit aufklären müssen, ist darauf aufmerksam zu machen, daß den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung trifft, im Rahmen der Sachaufklärung die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, 94/09/0268).
In der Beschwerde wird zwar die Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer habe gegenüber den ausländischen Arbeitskräften kein Weisungsrecht gehabt, und es seien diese auch nicht von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer erwähnt aber mit keinem Wort die in Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, G sei nach wie vor für den Beschwerdeführer bzw. die Ortner Ges. tätig gewesen, und es habe dieser gegenüber den Ausländern auf der Baustelle ein persönliches Weisungsrecht und eine ebensolche Kontrollbefugnis ausgeübt. Auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Abrechnung mit den Ausländern und zur Erfüllung einer vollwertigen Arbeitsverpflichtung dieser Person bei ihrem vierzehntägigen Arbeitseinsatz läßt die Beschwerde unwidersprochen. Wenn die belangte Behörde (auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides) den Angaben des Zeugen G, er habe die vier Ausländer nicht zur Baustelle hingebracht, unter anderem deswegen keinen Glauben schenkte, weil der Zeuge damit den Aussagen des Polier K und des Ing. N widerspreche, bedeutet dies nicht, daß mit der (an anderer Stelle) von den beiden genannten Zeugen angegebenen Beaufsichtigung der Arbeitskräfte seitens des K die Arbeitnehmerähnlichkeit zur Ortner Ges. ausgeschlossen wäre (die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen über "lediglich sachbezogene Weisungen" seitens des K werden in der Beschwerde ohnedies auch nicht weiter bestritten).
Die Beschwerde greift die auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage an, aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigung der vier Ausländer von sich gewiesen habe, ergebe sich, daß er keine Beschäftigungsbewilligung besessen und die Ausländer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Diesem Satz ist aber inhaltlich nur zu entnehmen, daß das Verneinen der Beschäftigung der vier Ausländer lediglich als Beweismittel für das Fehlen der dort näher genannten Bewilligungen bewertet wurde. Den diesbezüglich in der Beschwerde daran angeknüpften Überlegungen, "dieser Gedanke" bedeute übertragen, daß jeder Beschuldigte, welcher die Begehung einer strafbaren Handlung von sich weise, demzufolge nicht geständig sei, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben müsse, ist daher nicht zu folgen.
Welche den Beschwerdeführer "entlastenden Zeugenaussagen" die belangte Behörde allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte, läßt die Beschwerde offen. Soweit in der Verfahrensrüge geltend gemacht wird, die belangte Behörde hätte auch den zum zweiten Verhandlungstermin am 6. Juli 1995 unentschuldigt nicht erschienen Zeugen Hubert Nindl allenfalls neuerlich laden bzw. auch zwangsweise vorführen müssen, nennt die Beschwerde kein Beweisthema, zu dem diese Einvernahme hätte stattfinden sollen. Die Einvernahme dieses Zeugen war auch im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer beantragt worden.
In der Beschwerde wird schließlich moniert, es sei im angefochtenen Bescheid keine "begründende Erklärung" angegeben, aus welchen Überlegungen heraus die belangte Behörde den Spruch verbessert bzw. neu gefaßt habe. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß aus der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt nachvollziehbar die neue Spruchfassung ableitbar ist. So war etwa entsprechend den Beweisergebnissen das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich war, nicht mehr mit Firma Ortner Bau Ges.m.b.H. bzw. Ortner Bau- und Baustoff Ges.m.b.H. in Liquidation, sondern mit der Werner Ortner Ges.m.b.H. zu bezeichnen und der Tatzeitraum zu präzisieren (abgesehen davon, daß in dem neuen Spruch auch die mit dem angefochtenen Bescheid herabgesetzte Geldstrafe Berücksichtigung zu finden hatte). Eine unzulässige Auswechslung der Tat lag dabei nicht vor, wobei der Vollständigkeit halber auch - unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verjährung - festzuhalten ist, daß keine Rechtswidrigkeit darin liegt, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG (in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AuslBG) vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher i.S.d.
§ 9 VStG begangen zu haben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1997, 96/09/0328, und vom 18. Februar 1998, 96/09/0056).
Die Beschwerde, die im übrigen zur Frage der Strafbemessung keine Ausführungen enthält, erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. September 1998
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090247.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009