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E6JNorm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Es ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden. Der Kunde kann bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis verbunden ist (vgl. EuGH 18.6.2015, C-586/13, Martin Meat).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0586 Martin Meat VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110061.L04Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020