RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/11/0061

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

E6J
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §17 Abs2
AÜG §4 Abs1
AÜG §4 Abs2
62013CJ0586 Martin Meat VORAB

Rechtssatz

Es ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden. Der Kunde kann bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis verbunden ist (vgl. EuGH 18.6.2015, C-586/13, Martin Meat).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0586 Martin Meat VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110061.L04

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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