RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/11/0061

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §932
AÜG §17 Abs2
AÜG §4 Abs1
AÜG §4 Abs2

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung ist die Frage, ob die Vergütung bzw. das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der Leistung trägt, ein wesentlicher Abgrenzungsgesichtspunkt (vgl. VwGH Ra 2017/11/0068, Rn. 33). Die Abrechnung nach Ausmaß und Einheitspreisen ist charakteristisch für Bauleistungen, wie die Revision mit Recht betont. Dass die Vergütung (also der Entgeltanspruch des Werkunternehmers) auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt, ergibt sich schon aus den diesbezüglichen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, die dem Werkbesteller nicht nur ein Recht auf (teilweise) Zurückbehaltung des Werklohns zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche, sondern gegebenenfalls auch ein Preisminderungsrecht einräumen (§ 932 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110061.L03

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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