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E6JNorm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Es trifft zu, dass eine mangelnde Unterscheidbarkeit des Werks zu den Gesichtspunkten zählt, die bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung aller Umstände eine wesentliche Rolle spielen:
Könnte - mangels Unterscheidbarkeit - gar nicht festgestellt werden, welches "Werk" vom Werkunternehmer bzw. Dienstleistungserbringer hergestellt wurde, würde dies dafür sprechen, dass die vertragliche Leistungspflicht gar nicht auf die Erstellung eines Werks gerichtet war, sondern auf die Zurverfügungstellung von für die Werkherstellung erforderlichen Arbeitskräften. In diesem Fall käme auch einer dessen ungeachtet vereinbarten vertraglichen Haftung des Werkunternehmers nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dann - Haftung bzw. Gewährleistung stellt letztlich die "Kehrseite der vertraglichen Leistungspflicht" dar - regelmäßig gar nicht beurteilt werden könnte, ob die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Argumentation des VwG zur fehlenden Unterscheidbarkeit (beide Unternehmen hätten Rohrleitungen für die Anlage verlegt, diese würde weder ohne Haupt- noch ohne Nebenleitungen funktionieren) ist aber nicht tragfähig: Der hervorgehobene notwendige Zusammenhang der jeweiligen Leistungen ist regelmäßig kennzeichnendes Element von Bauleistungen, die erst durch das notwendige Zusammenspiel unterschiedlicher Gewerke benützbar bzw. funktionsfähig werden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Abgzenzung der jeweils erbrachten Leistung (die Haupleitung vom Unternehmen X, die Nebenleitung vom Unternehmen Y) ohne weiters möglich ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0586 Martin Meat VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110061.L02Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020