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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Richtlinie 2003/109/EG findet gemäß deren Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung, wenn sich die Drittstaatsangehörigen zwecks Studium oder Berufsausbildung (lit. a) im Bundesgebiet aufhalten oder deren Rechtsstellung unter anderem durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen geregelt ist (lit. f). Dass die Fremde nicht die Voraussetzung, niedergelassen zu sein, erfüllt, vermag auch der Umstand, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat und hier mit ihrer Familie lebt, aufgrund des klaren Wortlautes des § 2 Abs. 3 NAG 2005 nichts zu ändern.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220153.L02Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020