RS Vwgh 2019/9/17 Ra 2019/22/0153

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §2 Abs3
NAG 2005 §45
NAG 2005 §64 Abs1
NAG 2005 §64 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 45 NAG 2005 setzt unter anderem voraus, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gilt gemäß § 2 Abs. 3 NAG 2005 nicht als Niederlassung; einer solchen Aufenthaltsbewilligung ist wesensimmanent, dass sie an die Dauer des Studiums gebunden ist und (ausgenommen eine einmalige Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung gemäß § 64 Abs. 4 NAG 2005) nicht über dessen Ende hinaus verlängert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220153.L01

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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