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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 45 NAG 2005 setzt unter anderem voraus, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gilt gemäß § 2 Abs. 3 NAG 2005 nicht als Niederlassung; einer solchen Aufenthaltsbewilligung ist wesensimmanent, dass sie an die Dauer des Studiums gebunden ist und (ausgenommen eine einmalige Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung gemäß § 64 Abs. 4 NAG 2005) nicht über dessen Ende hinaus verlängert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220153.L01Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020