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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde B, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2018, LVwG-AV-130/001-2018, betreffend einen Antrag auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. E B in B, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.
1 Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 stellte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz - UIG und auf das NÖ Auskunftsgesetz an die Baubehörde ein Begehren um Übermittlung der Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen betreffend drei näher bezeichnete Grundstücke (Umweltinformationen) bzw. um Beantwortung der Frage, ob bezüglich dieser Grundstücke ein Baubewilligungsverfahren bzw. Bauauftragsverfahren anhängig sei, wobei die Baubehörde als informationspflichtige Stelle diese Umweltinformationen in elektronischer Form ohne unnötigen Aufschub spätestens innerhalb eines Monates übermitteln wolle (§ 11 Abs. 6 NÖ Auskunftsgesetz). Sollten die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so werde bereits jetzt nach § 13 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz der Antrag gestellt, hierüber einen Bescheid zu erlassen.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. (im Folgenden: Bürgermeister) vom 23. Oktober 2017 wurde dieses Begehren um Übermittlung von Umweltinformationen gemäß § 2 UIG iVm den §§ 2 und 5 NÖ Auskunftsgesetz sowie den §§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen.
3 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde B. (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 4. Dezember 2017 wurde die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
4 Dazu führte der Gemeindevorstand (u.a.) aus, es gingen die Behörden grundsätzlich nicht davon aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Parteistellung im Sinne der NÖ BO 2014 besitze. Zwar könnten Bescheide und sonstige Aktenteile Umweltinformationen enthalten, die gegenständlichen Bescheide nähmen jedoch keinen Bezug auf irgendeine Umweltinformation bzw. Umweltbelastung, und die NÖ BO 2014 schließe im Katalog von Nachbarrechten ausdrücklich Emissionen, die von Gebäuden zu Wohnzwecken ausgingen, aus. Daher hätte nicht einmal der Nachbar die Möglichkeit, eine Verletzung von Emissionen zu monieren. Die Behörde habe damit auch keinen unmittelbaren Auftrag, eine Umweltbeeinträchtigung oder Umweltinformation im Zusammenhang mit derartigen Baubewilligungen zu erheben, und es stellten diese auch keinen Teil des Projektes dar. Die gegenständlichen Grundstücke seien auf Grund ihrer Widmung als Bauland - Wohngebiet zur Bebauung geeignet und vorgesehen und entsprächen damit dem örtlichen wie auch einem überörtlichen Raumordnungskonzept. Im gegenständlichen Fall lägen Bewilligungen für Einfamilienhäuser vor, die keine Umweltinformationen enthielten, sodass ein derartiger Bescheid (offenbar gemeint: im Sinne des Informationsbegehrens) nicht begehrt werden könne.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt 1. der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mitzuteilen habe, ob auf den genannten Grundstücken Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und dass er der mitbeteiligten Partei für diese Grundstücke vorhandene Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen - soweit technisch möglich in elektronischer Form - an deren ausgewiesene Rechtsvertretung ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln habe, wobei nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe, zu anonymisieren bzw. zu schwärzen seien. Unter Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. 6 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass ein Baugenehmigungsbescheid Umweltinformationen, nämlich Informationen über den Zustand von Wasser, Boden, Landschaft und die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, ebenso wie über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, enthalten könne und es sich bei einem baubehördlichen Genehmigungsbescheid zudem um einen Verwaltungsakt handle, dem eine geplante Tätigkeit zugrunde liege, die sich auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könne. Da sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolge, erst aus dem Bewilligungsbescheid ergebe, könnten derartige Bauvorhaben und daraus resultierende Bescheide Umweltinformationen im Sinne des § 8 Z 1 bis 3 NÖ Auskunftsgesetz enthalten. Der Begriff "Umweltinformationen" im UIG sei vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform auszulegen. Daher seien Umweltinformationen soweit zugänglich zu machen, als nicht ausdrücklich Mitteilungsschranken im Sinne des § 12 NÖ Auskunftsgesetz dem entgegenstünden.
7 Da sich die Anfrage darauf beziehe, ob auf den angeführten Liegenschaften Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und gegebenenfalls erlassene Baubescheide samt vidierten Plänen übermittelt werden sollten, handle es sich dabei nicht um ein auf die Übermittlung interner Mitteilungen gerichtetes Informationsverlangen. Anzeichen dahingehend, dass das Informationsbegehren offenbar mutwillig gestellt worden sei, seien weder dem Akt entnehmbar, noch sei ein solcher Eindruck im Zuge der vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung entstanden. Das Begehren nenne konkret, welche Umweltinformationen bzw. welche Umweltinformationen enthaltenden Unterlagen angefordert würden, und es sei dieses Begehren sohin nicht zu allgemein geblieben. Da auch kein Material, das gerade vervollständigt werde, wie etwa Bescheidentwürfe, begehrt werde, lägen sohin keine Gründe vor, nach denen die Behörde das Informationsbegehren verweigern dürfe (§ 12 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz). Auch seien im gegenständlichen Verfahren keine zwingenden Informationsverweigerungsgründe (§ 12 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz) hervorgekommen.
8 Rücksicht zu nehmen sei allenfalls auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe. Aus diesem Grund habe die Übermittlung der Umweltinformationen mit der Maßgabe zu erfolgen, dass nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe, zu anonymisieren oder zu schwärzen seien.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
10 Die mitbeteiligte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist in Anbetracht der in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob baurechtliche Bescheide betreffend private Wohngebäude als Umweltinformationen im Sinne des § 8 Z 1 bis 3 NÖ Auskunftsgesetz zu qualifizieren seien und ob es zulässig sei, die Anonymisierung bzw. Schwärzung geheim zu haltender Daten allgemein zu verfügen, ohne zu prüfen, ob im konkreten Fall geheim zu haltende Informationen von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterlägen, überhaupt getrennt werden könnten, zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.
12 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich bei der Errichtung von Wohngebäuden um umweltrelevante Tätigkeiten handle und somit daraus resultierende Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen enthalten könnten, unrichtig rechtlich beurteilt. Nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 begründe der Schutz vor Emissionen
(§ 48 leg. cit.), die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben, keine subjektivöffentlichen Rechte. Sowohl die NÖ BO 2014 als auch das NÖ Auskunftsgesetz hätten denselben Gesetzesrang und seien so auszulegen, dass sie sich nicht widersprächen bzw. sich keine Wertungswidersprüche ergäben. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 Wohngebäuden eine Sonderstellung einräume, ergebe sich deren berücksichtigungswürdige Stellung im NÖ Auskunftsgesetz. Es sei hier insbesondere darauf abzustellen, dass die NÖ BO 2014 nur Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht gewähre und in § 6 Abs. 2 Z 2 leg. cit. Nachbarrechte betreffend Emissionen ausschließe. Wenn niemand ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund des Schutzes vor Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben, ableiten könne, könne auch kein gerechtfertigtes Interesse an den zugrunde liegenden baurechtlichen Unterlagen und Plänen bestehen, sodass hier nicht von relevanten Umweltinformationen gesprochen werden könne, die eine Einsicht in den Bauakt rechtfertigen könnten. Die gegenständlichen Grundstücke seien auf Grund ihrer Widmung als Bauland - Wohngebiet zur Bebauung geeignet und vorgesehen und entsprächen damit einem überörtlichen Raumordnungskonzept und dem örtlichen Bebauungsplan, sodass alle Umweltinformationen aus den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ableitbar seien. Es fänden sich somit nicht mehr Umweltinformationen in den Bauakten zu den Gebäuden zu Wohnzwecken als in den Akten zu den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen. Eine systematische Zusammenschau der NÖ BO 2014 und des NÖ Auskunftsgesetzes gebiete es, dass Akten und Pläne bzw. allgemeine Unterlagen betreffend Wohngebäude vom NÖ Auskunftsgesetz ausgenommen würden.
Ferner müsse der Auskunftswerber nach § 10 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz (zwar) kein rechtliches Interesse oder einen (offenbar gemeint: keinen) Rechtsanspruch nachweisen. In Zusammenschau mit § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ Auskunftsgesetz sei (jedoch) ein schlichtes Begehren nach Auskunft betreffend Umweltinformationen ohne Anführung von Gründen als zu allgemein bzw. mutwillig anzusehen.
13 Dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg:
14 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001 bis 0004, mwN). Zu diesem Zeitpunkt stand das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, in der Fassung des NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, LGBl. Nr. 23, in Geltung.
15 Die im Abschnitt 1 ("Allgemeines Auskunftsrecht") des NÖ Auskunftsgesetzes enthaltene Bestimmung des § 2 und die im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ("Umweltinformationen") enthaltenen Bestimmungen der §§ 7 bis 12 und 48 lauten (zum Teil auszugsweise):
"§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann."
" § 7
Ziel, Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind."
"§ 8
Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in
schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
..."
"§ 9
Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
..."
"§ 10
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;
3. Emissionen gemäß § 8 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4.
eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5.
den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder
Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form."
"§ 11
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
..."
"§ 12
Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
1.
sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2.
offenbar mutwillig gestellt wurde;
3.
zu allgemein geblieben ist;
4.
Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht
abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.
(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;
5.
Rechte an geistigem Eigentum;
6.
die Vertraulichkeit der Beratungen von
informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1.
Schutz der Gesundheit;
2.
Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden
Umweltbelastungen;
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
"§ 48
Umgesetzte EU-Richtlinien
Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft um:
1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26.
..."
16 § 1 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet auszugsweise:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
..."
17 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN) ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzenden NÖ Auskunftsgesetzes (vgl. darin § 48 Z 1), dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll. Zwar wird damit kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen, vorgesehen. Informationen sind jedoch dann zugänglich zu machen, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. So wurde in der hg. Judikatur etwa der Inhalt von projektierte Parkplätze oder Hubschrauberlandeplätze näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) auf Grund der möglichen Umweltauswirkungen der Vorhaben bzw. Tätigkeiten als Umweltinformationen im Sinne der jeweils anzuwendenden Umweltinformationsgesetze qualifiziert (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN).
18 Der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 3. Oktober 2017 zielt auf die Erlangung einer Auskunft unter anderem darüber ab, ob auf den drei in diesem Antrag bezeichneten Grundstücken ein Bauwerk bzw. Bauwerke (im Sinne der NÖ BO 2014) errichtet werden sollen. Die Umsetzung einer erteilten Baubewilligung für ein Bauvorhaben kann nun eine Versiegelung von Grund und Boden, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa den Wasserhaushalt, die Landschaft, die natürlichen Lebensräume von Tieren oder Pflanzen oder auf die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (vgl. § 8 Z 1 leg. cit.) haben kann, bewirken, sodass sich die diesbezüglichen Tätigkeiten, nämlich die Errichtung von Bauten im Sinne des § 8 Z 3 leg. cit., auf in § 8 Z 1 leg. cit. genannte Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können. Der Auffassung, dass - weil sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolgt, erst aus einem jeweiligen Baugenehmigungsbescheid ergibt - solche Bauvorhaben und die diesbezüglichen Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz enthalten können, kann daher ganz allgemein betrachtet nicht entgegengetreten werden. 19 Auch irrt die Revision mit ihrer Auffassung, dass im Falle von Wohngebäuden mangels eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Schutz vor Emissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 kein gerechtfertigtes Informationsinteresse hinsichtlich solcher baurechtlicher Projekte bestehen könne. Denn das in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG durch § 10 NÖ Auskunftsgesetz eingeräumte Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang einem Auskunftswerber Parteistellung in einem Bauverfahren zukommt.
20 Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, dass - auch wenn ein Auskunftswerber gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz NÖ Auskunftsgesetz einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nicht nachzuweisen braucht - ein Informationsbegehren betreffend Umweltinformationen nicht zu allgemein gehalten sein darf. Im Fall eines zu allgemein gebliebenen Informationsbegehrens darf gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, sofern ein vorher gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz NÖ Auskunftsgesetz zu erteilender Verbesserungsauftrag zu keiner ausreichenden Präzisierung dieses Begehrens geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).
21 Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei mit dem oben genannten Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 die Übermittlung der Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen betreffend drei näher bezeichnete Grundstücke "(Umweltinformationen)" und die Beantwortung der Frage, ob bezüglich dieser Grundstücke ein Baubewilligungsverfahren bzw. Bauauftragsverfahren anhängig sei, begehrt, ohne darzulegen, welche konkreten Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz von der Baubehörde verlangt werden. Zu Recht macht die Revision geltend, dass dieses Informationsbegehren unter dem Blickwinkel des § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz zu allgemein geblieben ist und diesem Begehren daher ein Verweigerungsgrund nach dieser Gesetzesbestimmung entgegensteht. Allerdings hätte das Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz NÖ Auskunftsgesetz der mitbeteiligten Partei binnen einem Monat eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen gehabt. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis bereits deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist. 22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Auskunftsgesetz dem Auskunftswerber - sofern seinem Informationsbegehren keine Mitteilungsschranken oder keine Verweigerungsgründe entgegenstehen - zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen einräumt. Kein Anspruch besteht jedoch auf die Mitteilung anderer bzw. weiterer Informationen. Die Übermittlung von Unterlagen, wie Bescheiden und Plänen, scheidet daher aus, wenn diese solche anderen bzw. weiteren Informationen enthalten und es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall erforderlich ist, diese Übermittlung vorzunehmen, um dem Informationsanspruch zu entsprechen. Auf Grund welcher konkreter Umstände im vorliegenden Fall die Übermittlung von Bescheiden samt den bezughabenden vidierten Plänen an die mitbeteiligte Partei geboten sei, kann dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden, sodass dieses auch mangelhaft begründet ist.
23 Die Revision bringt weiters unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz vor, dass Baubewilligungen und bezughabende Pläne auch personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des DSG bestehe, beträfen, weil daraus etwa die Wohnraumaufteilung und Lebensverhältnisse der Wohnhauseigentümer ersichtlich seien. Da die Kenntnis der Baubewilligung samt den bezughabenden Plänen Rückschlüsse auf die Wohnverhältnisse oder den Wert des Hauses und damit das Vermögen einer Person zulasse, handle es sich dabei um personenbezogene Daten. Die Verfügung der Übermittlung der begehrten Umweltinformationen mit der generellen Maßgabe, dass nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des DSG bestehe, zu anonymisieren bzw. zu schwärzen seien, widerspreche der Rechtslage, weil eine derartige Verfügung nämlich der Prüfung und Feststellung bedürfte, ob im konkreten Fall geheim zu haltende Informationen von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterlägen, überhaupt getrennt werden könnten.
24 Zur Interessenabwägung im Sinne des § 12 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz sei auszuführen, dass dem Interesse der Wohnhauseigentümer an der Geheimhaltung der Daten ein höheres Gewicht beizumessen sei als dem Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei, wobei im Zweifel der Vertraulichkeit der Vorrang einzuräumen sei. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch in unrichtiger rechtlicher Beurteilung gänzlich unterlassen, im Sinne des § 12 Abs. 4 leg. cit. das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse der Grundstückseigentümer an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Eine derartige Interessenabwägung gänzlich zu unterlassen, belaste das angefochtene Erkenntnis sohin mit Rechtswidrigkeit. 25 Auch führe die mitbeteiligte Partei nur aus, dass die begehrten Unterlagen Umweltinformationen enthielten, ohne jedoch ein Interesse zu behaupten. Die systematische Auslegung von § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ Auskunftsgesetz ergebe, dass, auch wenn ein Interesse nicht bewiesen werden müsse, anhand der Mitteilungsschranke der Mutwilligkeit sehr wohl ein Interesse jedenfalls behauptet werden müsse, was die mitbeteiligte Partei jedoch unterlassen habe.
26 Eine Interessenabwägung zwischen der Gewährung der gegenständlichen Informationsübermittlung und der Verweigerung falle somit zugunsten der Verweigerung der Einsicht aus, weil hier einerseits ein spezifisches Interesse an diesen Unterlagen nicht einmal behauptet werde und andererseits in jedem Fall schutzwürdige personenbezogene Daten betroffen bzw. negative Auswirkungen der Offenlegung zu gewärtigen wären.
27 Auch diesem Revisionsvorbringen kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz muss die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn es sich um andere als in § 10 Abs. 4 leg. cit. genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen hätte. Dieser Ablehnungsgrund ist gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen ist. Bei der gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung sind daher aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen resultierende Interessen mitzuberücksichtigen.
28 Nach der - im Verfassungsrang stehenden - Bestimmung des § 1 (Abs. 1) DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, wobei das Bestehen eines solchen Interesses ausgeschlossen ist, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs. 2 DSG normiert Voraussetzungen für Beschränkungen dieses Anspruches auf Geheimhaltung. 29 Der Revision ist nun darin beizupflichten, dass Baubewilligungen und diesen zugrunde liegende bezughabende Pläne auch personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG besteht, enthalten. Ferner kann die Identität eines Grundstückseigentümers unschwer durch Einsichtnahme im Grundbuch festgestellt werden, sodass in einer Baubewilligung oder dieser zugrunde liegenden Plänen enthaltene Daten anhand der Grundstücksnummer auf den Grundstückseigentümer, der in vielen Fällen auch der Bauwerber und Baukonsensinhaber ist, im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG rückführbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136).
30 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis eine Interessenabwägung nach § 12 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz nicht durchgeführt, obwohl eine solche vorzunehmen gewesen wäre. Anstelle dessen hat es dem Bürgermeister (u.a.) aufgetragen, dass "nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, zu anonymisieren bzw. zu schwärzen sind", was die dem Verwaltungsgericht obliegende Interessenabwägung nicht ersetzen kann. Auch insoweit hat daher das Verwaltungsgericht das Gesetz verkannt.
31 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Behörde zur Herausgabe von Daten, denen Mitteilungsschranken entgegenstehen, nur im Fall der Möglichkeit der Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen verpflichten. Ein aktives Tätigwerden und Verändern der vorhandenen Informationen durch die Vornahme von "simplen Schwärzungen" geheim zu haltender Daten ist hingegen nicht vorgeschrieben. Entscheidend für die Verpflichtung zur Bekanntgabe ist allein die von vornherein gegebene Trennbarkeit der vertraulichen und geheimen Daten von den Daten, denen keine Mitteilungsschranken entgegenstehen. Ist eine Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen nicht möglich, dann besteht keine Verpflichtung zu einer auch nur auszugsweisen Herausgabe von Umweltinformationen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346, insbesondere Rn. 20). 32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 25. September 2019
Schlagworte
Baurecht NachbarGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050078.L00Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020