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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §141 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0139 E 21. Dezember 2016 RS 3Stammrechtssatz
Durch Art. 7 Abs. 2 der VO 1370/2007 ist bei der Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass im Sinne des Erwägungsgrundes 29 der VO 1370/2007 potentielle Bieter eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können (Hinweis E vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0082).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040024.J03Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020