RS Vwgh 2019/10/16 Ro 2017/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs3
BVergG 2006 §141 Abs5
EURallg
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2
62015CJ0292 Hörmann Reisen VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0139 E 21. Dezember 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Der EuGH hat festgehalten: "Der Zweck der Verordnung (EG) 1370/2007 besteht nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 darin, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des (Unionsrechts) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertiger oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte". Dass die Verordnung Nr. 1370/2007 ihrem Wesen nach Modalitäten für das Tätigwerden bei allgemeinen Systemen zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen soll, impliziert, dass sie im Verhältnis zu Letzteren Sonderregeln enthält" (vgl. das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 in der Rechtssache C-292/15, Hörmann Reisen GmbH, ECLI:EU:C:2016:817, Rn. 44 und 45).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0292 Hörmann Reisen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040024.J01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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