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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs4bRechtssatz
Nach § 3 Abs. 4b AsylG 2005 richtet sich bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson. Die Gesetzesmaterialien begründen diese Regelung ausschließlich mit verfahrensökonomischen Motiven (vgl. RV 996 BlgNR XXV. GP 3, wonach dadurch gewährleistet sein soll, dass die Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" bzw. gleichzeitig geführt werden). Dass dieser Bestimmung nicht die Vorstellung einer über die Dauer der Aufenthaltsberechtigung hinausgehenden "Gleichschaltung" der Rechtsstellung eines Familienangehörigen mit jener der Bezugsperson auch hinsichtlich der Beendigung des Asylstatus zu Grunde liegt, bestätigen die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 (vgl. neuerlich RV 996 BlgNR XXV. GP 3, wonach die Aberkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson, zB wegen Straffälligkeit, nicht automatisch zu einer Aberkennung des Status der Familienangehörigen führen soll; vielmehr müsse der Status jedes Familienangehörigen gesondert überprüft werden).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L06Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020