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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0063 E 24. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020