RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs6 Z2
GSpG 1989 §50 Abs5
GSpG 1989 §50 Abs7
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/09/0024 B 19.11.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0323 E 22. August 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung entfalten aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. Eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen wäre für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133 ff, und die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG, E 394 f, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0141, vom 22. Februar 2007, Zl. 2006/07/0014, vom 10. November 2011, Zl. 2010/07/0008, oder vom 24. Mai 2012, Zl. 2010/07/0151). Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien (das Finanzamt, das nach § 50 Abs. 5 GSpG im Verfahren nach § 54 GSpG Parteistellung hat und gegen Bescheide Berufung erheben kann, bzw. die Bundesministerin für Finanzen, die gemäß § 50 Abs. 7 GSpG beschwerdelegitimiert vor dem Verwaltungsgerichtshof ist) gelten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090016.L02

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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