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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/09/0024 B 19.11.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0323 E 22. August 2012 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger hg. Rechtsprechung entfalten aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. Eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen wäre für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133 ff, und die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG, E 394 f, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0141, vom 22. Februar 2007, Zl. 2006/07/0014, vom 10. November 2011, Zl. 2010/07/0008, oder vom 24. Mai 2012, Zl. 2010/07/0151). Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien (das Finanzamt, das nach § 50 Abs. 5 GSpG im Verfahren nach § 54 GSpG Parteistellung hat und gegen Bescheide Berufung erheben kann, bzw. die Bundesministerin für Finanzen, die gemäß § 50 Abs. 7 GSpG beschwerdelegitimiert vor dem Verwaltungsgerichtshof ist) gelten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090016.L02Im RIS seit
16.01.2020Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020