Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige kann für die Übernahme von Aufwendungen für die Heimunterbringung seines Vaters nur insofern außergewöhnliche Belastungen geltend machen, als ihm diese zwangsläufig erwachsen. Soweit er ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig einen größeren Anteil der Aufwendungen übernimmt und andere Unterhaltspflichtige damit entlastet, liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor (VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150024.J03Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020