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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/15/0016 E 18. Dezember 2017 RS 2Stammrechtssatz
Ob eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988 führen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130, VwSlg 8863 F/2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150024.J02Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020