RS Vwgh 2019/11/20 Ro 2018/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/15/0016 E 18. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988 führen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130, VwSlg 8863 F/2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150024.J02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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