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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - von den in Abs. 2 normierten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - über Bescheidbeschwerden mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Ist die Beschwerdevorentscheidung noch nicht erlassen, besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über ihm vorgelegte Beschwerden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018150011.F01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020