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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0194 B 27. Februar 2019 RS 2Stammrechtssatz
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.
Schlagworte
BerufungsbescheidBerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100050.L02Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020