RS Vwgh 2019/11/21 Ra 2018/10/0050

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VStG §45 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0194 B 27. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.

Schlagworte

BerufungsbescheidBerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100050.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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