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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BVA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 26. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 28. März 2019 einlangte. Mit Schriftsatz vom 5. April 2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vorliegenden Fristsetzungsantrag, weil das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 26. Februar 2019 nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe. 3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
4 Das BVwG hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie eine Kopie der Niederschrift des am 26. April 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, I409 2216548- 1/13Z, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2019 (einschließlich dessen Spruchpunkt VIII.) als unbegründet abgewiesen wurde, vorgelegt.
5 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Wien, am 21. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019190035.F00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020