TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/21 Fr 2019/12/0018

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien, in einer Angelegenheit betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Begründung

1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 2019, Fr 2019/12/0018-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 2 Dem Fristerstreckungsantrag des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2019 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2019, Fr 2019/12/0018-4, stattgegeben und die Frist zur Erlassung einer Entscheidung um acht Wochen verlängert. 3 Diesem Auftrag hat das Verwaltungsgericht Wien bis zum Ablauf der eingeräumten Frist nicht entsprochen und es ist somit in der bei diesem Gericht seit 17. Mai 2018 anhängigen Beschwerdesache seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. 4 Es war folglich dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.

Wien, am 21. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120018.F00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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