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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019, L521 2204701-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S S M A in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. November 2019, Ra 2019/14/0389-10, auf Grund der Revision der mitbeteiligten Partei den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Die revisionswerbende Partei hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 mitgeteilt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren zu Ra 2019/14/0389 im gegenständlichen Verfahren auf eine Anhörung zur Frage der Klaglosstellung zu verzichten.
3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 26. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190333.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020