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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des Partei S G, in W, vertreten durch Dr. Thomas Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 1/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, Zl. W163 22209399- 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Indiens aus dem Bundesstaat Punjab, stellte am 8. Mai 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, an Demonstrationen der Khalistan-Bewegung teilgenommen zu haben und aus diesem Grund inhaftiert und gefoltert worden zu sein. 2 Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Es gewährte dem Revisionswerber keine Frist für eine freiwillige Ausreise und erteilte ihm eine Wohnsitzauflage.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit die Verletzung der Verhandlungspflicht vorgebracht. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BVwG grundsätzlich immer dazu verpflichtet sei, sich bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen persönlichen Eindruck des Fremden zu verschaffen. Weiters sei das BVwG offensichtlich insofern nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhalts ausgegangen, als es vom BFA getroffene Negativfeststellungen betreffend eine Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers in positive Feststellungen über das Nicht-Vorliegen einer solchen umgewandelt habe, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; aus der neueren Rechtsprechung etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0138).
9 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre. Insbesondere ergibt sich bei einer Zusammenschau der Entscheidungen der beiden Instanzen zweifellos, dass sowohl das BFA als auch das BVwG das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachteten und nicht vom Vorliegen einer dem Revisionswerber drohenden Verfolgungsgefahr ausgingen. Allein der Umstand, dass diese Ansicht in den Entscheidungen sprachlich unterschiedlich formuliert wurde, vermag keine Verhandlungspflicht auszulösen, weil klar erkennbar ist, dass das BVwG von einem identen Sachverhalt wie das BFA ausging.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190325.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020