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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des F S in U, vertreten durch Dr. Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. Oktober 1996, Zl. UVS 30.13-151/95-39, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Strafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von je S 5.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag) verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich im wesentlichen dadurch in seinen Rechten verletzt, daß das zwischen der von ihm vertretenen GesmbH und der Firma O. GesmbH abgewickelte Vertragsverhältnis nicht als Werkvertrag, sondern als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag gewertet wurde. Die diesbezüglich umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde stehen jedoch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1998, Zlen. 95/09/0350 und 97/09/0241). Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, daß bei Überlassung und Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafbar sind (wobei es jedoch den Beschäftiger nicht exkulpiert, wenn gegen den Überlasser ein Strafverfahren nicht stattgefunden hat). Daß aber die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft Beschäftiger im diesem Sinne war, ergibt sich allein schon aus dem Umstand, daß die ausländischen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer vertraglich von dieser Gesellschaft übernommenen Verpflichtung, die für ihren Betriebsgegenstand typisch ist eingesetzt wurden.
Da die Beschwerde - über allgemein rechtspolitische Erwägungen hinaus - keine weiteren Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des § 33a VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Für diesen Fall ist eine Regelung über den Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 51 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 16. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090372.X00Im RIS seit
20.11.2000