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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0690Ra 2018/19/0691Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Revisionssachen 1. des I F, 2. der Y F,
3. des K F, alle vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/2/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2018,
1) W111 2206139-1/4E, 2) W111 2206142-1/4E, und 3) W111 2206140- 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Die Revisionswerber stellten am 6. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, der Erstrevisionswerber habe sich in Ägypten politisch engagiert und sei deswegen verhaftet worden. Der Erstrevisionswerber sei als Moslem von der ukrainischen Familie der Zweitrevisionswerberin nicht akzeptiert worden. Diese hätten den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin auch geschlagen und bedroht.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 6. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte Beschwerden gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Erstrevisionswerber ein befristetes Einreiseverbot.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, "das Bundesverwaltungsgericht" habe im April 2018 eine Anfrage an die ukrainische Migrationsbehörde gestellt, weswegen ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinausgehender Sachverhalt vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
8 Die angesprochen Anfrage an die ukrainische Migrationsbehörde wurde entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt, welches den Erstrevisionswerber zur Antwort der ukrainischen Behörden auch ergänzend einvernommen hat. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen somit nicht auf, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von den hg. Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) abgewichen wäre.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190689.L01Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020