TE Vwgh Beschluss 2019/11/28 Ra 2018/19/0677

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des M Y, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018, W156 2193783- 1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe als Hazara Angst vor Verfolgung durch die Taliban und die Kutschi gehabt. Jede Familie habe einen Sohn stellen müssen, um gegen diese zu kämpfen. Im Laufe des Verfahrens brachte der Revisionswerber vor, zum Christentum konvertiert zu sein.

2 Mit Bescheid vom 23. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, legte jedoch eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass das BVwG zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG am 31. August 2018 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Revisionswerbers sowie eines Vertreters seines Rechtsberaters durchführte.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, das BVwG habe sich nicht mit der aktuellen entscheidungserheblichen Situation in Afghanistan und mit der aktuellen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Entgegen diesem Vorbringen hat das BVwG unter Zugrundelegung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblattes der Staateninformation Feststellungen zur Sicherheitslage sowohl in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers (Maidan Wardak) als auch in den als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat getroffen.

9 Wenn die Revision weiter ausführt, das BVwG hätte nachvollziehbar darlegen müssen, wie der Revisionswerber die angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternativen erreichen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG auf Grund entsprechender Länderfeststellungen eine sichere Erreichbarkeit der als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städte Kabul, Mazare Sharif und Herat am Luftweg angenommen hat. Die Revision tritt dieser Annahme nicht begründet entgegen.

10 Insoweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712 bis 0715, mwN).

11 Das BVwG kam nach Würdigung des Vorbringens des Revisionswerbers sowie des Gutachtens des zur mündlichen Verhandlung beigezogenen länderkundigen Sachverständigen zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubhaft sei. Der Revision gelingt es mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen, das BVwG habe keine individuelle Beweiswürdigung vorgenommen und sich lediglich der nicht stichhaltigen Beweiswürdigung des BFA angeschlossen, fallbezogen nicht, eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung darzulegen. 12 Schließlich bringt die Revision vor, das BVwG habe nicht "die UNHCR-Guidelines zu Afghanistan" berücksichtigt, aus denen sich ein Anspruch des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ableiten lasse. Die Revision legt aber nicht konkret dar, welche "UNCHR-Richtlinien" das BVwG berücksichtigen hätte sollen. 13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190677.L00

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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