RS Vwgh 2019/11/28 Ra 2018/19/0397

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
BVwGG 2014 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0365 B 23. Oktober 2019 RS 3(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der in § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 135 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Abnahme einer einem Richter zufallenden Rechtssache handelt es sich um eine Ausnahme von der Festlegung der Zuständigkeit durch die in der Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegten Regeln (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der im konkreten Fall ergangenen Verfügung als speziellere Anordnung Vorrang vor den allgemeineren Regelungen der Geschäftsverteilung, zu denen auch die Zuweisungssperre zählt, zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190397.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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