TE Vwgh Beschluss 2019/11/28 Ra 2018/19/0397

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
BVwGG 2014 §17 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des E D O, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018, G301 2153718-2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, stellte am 10. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er begründend vor, es drohe ihm Verfolgung durch kriminelle Banden in Guatemala und Mexiko, denen er früher selbst angehört habe und die auch in Kolumbien Einfluss hätten. Da er sich von diesen abgewandt habe, fürchte er deren Vergeltung. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Februar 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe ab, dass hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides "die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt" werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.

4 In der Begründung führte das BVwG aus, dass eine gegen den Revisionswerber gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinn der GFK weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht worden sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Revisionswerber seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen habe.

Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Beim Revisionswerber könne die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil dem BVwG ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung unterlaufen sei. Es hätten über die Beschwerde des Revisionswerbers nämlich zwei unterschiedliche Einzelrichter entschieden. Während mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. des bekämpften Bescheides vom Leiter der Gerichtsabteilung G301 einer Erledigung zugeführt worden sei, habe über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richte, der Leiter der Gerichtsabteilung G306 entschieden.

Eine Abnahme bereits zugewiesener Rechtssachen und damit eine Abweichung vom Grundsatz der festen Geschäftsverteilung sei lediglich in den in Art. 87 Abs. 3 B-VG normierten Fällen der Verhinderung oder Überlastung eines Richters zulässig. Auch müsse eine derartige Verfügung nachvollziehbar und nachprüfbar sein, weil ansonsten die Gefahr einer - verpönten - möglichen Einflussnahme auf die Zuteilung von Rechtssachen vorliegen könne. Dem Revisionswerber gegenüber seien derartige Umstände oder Vorgänge nicht offengelegt worden.

7 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Entscheidung durch einen nach der Geschäftseinteilung eines Verwaltungsgerichtes nicht zuständigen (Einzel-)Richter im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes führt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049; 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).

8 Eine solche Unzuständigkeit wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

9 Als maßgeblich erweist sich im vorliegenden Fall die Geschäftsverteilung des BVwG für das Jahr 2018 (im Folgenden: Geschäftsverteilung BVwG 2018) in der bei Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 22. März 2018 maßgeblichen Fassung (vgl. dazu VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252, mwN).

10 Aus der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Stellungnahme des BVwG und der ergänzenden Vorlage der entsprechenden Aktenteile (einschließlich der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 16. Mai 2018) ergibt sich, dass die Rechtssache des Revisionswerbers bereits in einem vorangegangenen Rechtsgang bei der Gerichtsabteilung G301 anhängig war und die im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde während der urlaubsbedingten Verhinderung des Leiters der Gerichtsabteilung G301 als "Eilsache" (vgl. § 2 Z 4 lit. a der Geschäftsverteilung BVwG 2018) zunächst der Gerichtsabteilung G306 zugewiesen wurde, deren Leiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

11 Die Zuweisung zur Gerichtsabteilung G306 kann sich auf § 23 Abs. 8 der Geschäftsverteilung BVwG 2018 stützen. Nach dieser Bestimmung sind Eilsachen im Sinn des § 2 Z 4 lit. a leg. cit. - wenn sie einer Gerichtsabteilung wegen Verhinderung der Leiterin oder des Leiters dieser Gerichtsabteilung gemäß §§ 29 oder 30 nicht zuzuweisen sind und eine Zuweisung nach den vorangegangenen Bestimmungen nicht möglich ist, weil keine weitere Gerichtsabteilung für die betreffende Zuweisungsgruppe zuständig ist - der auf die von der Verhinderung betroffene Gerichtsabteilung nächstfolgenden Gerichtsabteilung derselben Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich zumindest eine Zuweisungsgruppe "AFR" fällt und deren Leiterin bzw. Leiter selbst nicht verhindert oder unzuständig ist, zuzuweisen.

Die Zuweisung erfolgte zur Gerichtsabteilung G306, weil zu diesem Zeitpunkt für die - auf die von der Verhinderung betroffene Gerichtsabteilung nächstfolgende - Gerichtsabteilung G303 eine Zuweisungssperre bestand (vgl. Anlage 2 zur Geschäftsverteilung BVwG 2018).

12 In der Folge wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 16. Mai 2018 auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Rechtssache des Revisionswerbers der Gerichtsabteilung G306 abgenommen und der Gerichtsabteilung G301 zugewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine allgemeine Zuständigkeit für Rechtssachen der Zuweisungsgruppe "AFR-G2" (Asyl- und Fremdenrecht Staaten Amerikas, Australien und Neuseeland) der Gerichtsabteilung "G306" nicht zukomme. Außerdem solle damit auch unter Berücksichtigung der bei der Gerichtsabteilung G306 in großer Zahl anhängigen Verfahren und der laufenden Vorwegzuweisung von Irak-Verfahren (AFR-L2) eine zeitnahe Erledigung dieser Rechtssache ermöglicht werden.

Eine Rechtswidrigkeit dieser Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses zeigt die Revision nicht auf (vgl. zu derartigen Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses

VwGH 27.6.2019, Ro 2019/14/0001, sowie zur Frage der Überlastung eines Richters VwGH 9.3.2016, Ra 2015/20/0275). Gemäß § 17 Abs. 3 BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Bei der hier vorgesehenen Möglichkeit der Abnahme einer einem Richter zufallenden Rechtssache handelt es sich um eine - auf der Grundlage des Art. 135 Abs. 3 B-VG beruhende - Ausnahme von der Festlegung der Zuständigkeit durch die in der Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegten Regeln (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 23.10.2019, Ra 2019/19/0365, mwN). 13 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zudem vor, es sei zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden. Das BVwG habe die vom Revisionswerber abgegebene und in weiterer Folge von ihm widerrufene Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, seinen beweiswürdigenden Erwägungen zugeführt und damit Umstände gewürdigt, die erst nach Ergehen der beim BVwG angefochtenen behördlichen Entscheidung eingetreten seien. Das BVwG habe somit die Beweiswürdigung des BFA nicht bloß unwesentlich ergänzt. Des Weiteren sei vom BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, zumal es keine nachvollziehbaren, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates sowie zum Tätigkeits- und Einflussbereich der kriminellen Banden getroffen habe. Zudem habe der Revisionswerber in seiner Beschwerde unter Anführung entsprechender Länderberichte die Tatsachenfeststellungen des BFA substantiiert bestritten. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

15 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0687, mwN). 16 Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre:

17 Es liegt hier weder ein Fall vor, in dem das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzte, noch stellte der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen auf, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

18 So wird mit den in der Beschwerde unter der Überschrift "Mangelhafte Länderberichte" dargelegten Berichten über die Tätigkeit und den Einflussbereich einer näher bezeichneten kriminellen Bande in Südamerika kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die in diesem Zusammenhang von der Revision ebenfalls thematisierte Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates wurde in der Beschwerde nicht angesprochen. Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde auch darüber hinaus keine konkreten Argumente vor, um die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Zweifel zu ziehen.

19 Soweit die Revision vorbringt, das BVwG sei auf Grund der von ihm vorgenommenen ergänzenden Beweiswürdigung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung das Aufzeigen weiterer, vom BFA nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann auslöst, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0102, mwN).

20 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil bereits das BFA die Beantragung der Rückkehrhilfe in seine Erwägungen miteinbezogen und zu Ungunsten des Revisionswerbers gewertet hat. Das BVwG führte dazu lediglich aus, der Umstand, dass der Revisionswerber eine freiwillige Rückkehr nach Kolumbien erwogen habe, deute darauf hin, dass eine konkrete und aktuell drohende Verfolgungsgefahr auch aus dessen persönlicher Sicht nicht gegeben sei. Ausgehend davon erweisen sich die vom BVwG vorgenommenen Ergänzungen als bloß unwesentlich im Sinn der genannten Rechtsprechung.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190397.L00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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