TE Vwgh Beschluss 1998/9/16 96/09/0144

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache der W M in W, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 1994, Zl. UVS-07/01/463/92, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in zehn Fällen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, und über sie 10 Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

a) Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entgegen der Bestimmung des § 44a VStG weder zum Ausdruck bringe, zu welcher Gesellschaft sich die Beschwerdeführerin als verantwortliches Organ in der Position der Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG befinde, noch der Tatort im Sinne des Ortes der Betretung der spruchgegenständlichen Ausländer - nicht in ihrem örtlichen Verantwortungsbereich - im Sinne des Sitzes des Unternehmens - gelegen gewesen, der diesbezügliche Spruch daher in sich widersprüchlich sei. Auch eine eindeutige Zuordnung der einzelnen ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu jeder der über sie verhängten Strafen sei nicht vorgenommmen worden. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Vorschrift des § 44a VStG keinem leeren Formalismus dient, sondern der Konkretisierung der Straftat, um einerseits die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu schützen, andererseits den Spruch des Straferkenntnisses in Hinblick auf dessen Rechtskraftswirkung scharf zu umreißen ("ne bis in idem"). In diesem Sinne wurde auch von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren niemals in Zweifel gezogen, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung des Arbeitgebers, der Restaurationsbetriebsgesellschaft mbH, nach außen Berufene im Sinn des § 9 VStG zur Verantwortung gezogen wurde. Daß im Sinne des § 44a VStG der Tatort mit dem Sitz des Unternehmens angeführt worden war, entspricht ebenfalls der hg. Judikatur (vgl. den hg. Beschluß vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0260, und vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0222, mit der dort wiedergegebenen Vorjudikatur. Die zusätzliche Feststellung des konkreten Ortes der Beschäftigung der in Rede stehenden Ausländer ist zur Tatumschreibung nicht erforderlich. Die einzelne Zuordnung der einzelnen Tatbestände zur jeweils verhängten Strafe ist im Hinblick auf die auf dem gleichen Strafsatz beruhende in gleicher Höhe ausgesprochenen Strafen nicht erforderlich; daß eine differenzierte Strafbemessung "möglich" gewesen und bei Anwendung verschiedener Strafsätze diese einer Differenzierung auch im Spruch des Straferkenntnisses unterworfen gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall irrelevant.

Insoweit die Beschwerdeführerin sich dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde die vorliegenden "Werkverträge" nicht also solche, sondern vielmehr als arbeitnehmerähnliche Verhältnisse qualifiziert hat, ist im Hinblick auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in der Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der vorgelegten "Werkverträge" (und nicht der Bezeichnung durch die Parteien) durch die belangte Behörde keine Rechtsirrtum erkennbar. Insbesondere ändern auch die die Judikatur zum Teil zutreffend wiedergebenden Beschwerdeausführungen daran nichts, daß die tatsächliche Ausgestaltung in Zusammenhang mit den von den Ausländern tatsächlich durchgeführten Arbeiten zu einem anderen Ergebnis geführt haben (vgl. zur Beurteilung von "Werkverträgen" als arbeitnehmerähnliche Verhältnisse u.a. das hg. Erkenntnis, Zl. 92/09/0322, sowie die Beschlüsse vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0263, und vom 24. November 1997, Zl. 97/09/0090).

Insoweit die Beschwerdeführerin im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums behauptet, weil die vorgelegten und mit den strafgegenständlichen Ausländern abgeschlossenen Werkverträge nicht nur über Anraten ihres Steuerberaters, sondern auch von diesem verfaßt worden seien, so ist sie darauf zu verweisen, daß ein Arbeitgeber nicht schon dadurch von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG betreffend die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsesetzes entbunden ist, wenn er die verbotene Tat über Ratschlag eines Rechtskundigen tut, so lange er nicht darlegt, daß die ihm unterstellte Umgehungsabsicht nach dem klaren Wortlaut der Anfrage bzw. des erbetenen Rates nicht beabsichtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0282).

Auch bezüglich der behaupteten fehlerhaften Einschätzung des Verschuldens der Beschwerdeführerin (§ 20 und 21 VStG) weicht der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Insoweit die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen in ihren Rechten verletzt erachtet, als der angefochtene Bescheid nach Ablauf der in § 51 Abs. 7 VStG normierten Entscheidungsfrist erlassen worden sei, ist auf den zweiten Satz dieser Bestimmung zu verweisen, wonach der erste Satz dieser Bestimmung in Sachen nicht gilt, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Dies ist bei der vorliegenden Verwaltungsstrafsache aber der Fall, weil hier zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz das Landesarbeitsamt gemäß § 28a AuslBG das Recht zur Berufung hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061, und den hg. Beschluß vom 10. April 1997, Zl. 97/09/0007).

Insoweit sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem subjektiven Recht verletzt erachtet, daß der angefochtene Bescheid nicht von einer dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei, ist auf die Bestimmung des § 51c VStG zu verweisen, nach welcher Bestimmung im Fall der Verhängung mehrerer Geldstrafen wegen mehrerer Übertretungen auch dann die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht, wenn die Gesamtsumme der verhängten Strafen den Betrag von S 10.000,-- übersteigt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1996, 1072f zitierte Rechtsprechung und den bereits zitierten hg. Beschluß vom 10. April 1997, Zl. 97/09/0007). Im übrigen wird auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 502/1993, verwiesen, die die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers unter Strafe stellt, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin in Richtung "Gesamttat" ins Leere geht.

Insoweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, ist darauf zu verweisen, daß diese grundsätzlich der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die nicht in einem mängelfreien Verfahren aufrecht erhoben wurde. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert und ausführlich dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen; die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes geht nicht so weit, daß sie die konkrete Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen, die sie auf Grund einer nachvollziebaren Beweiswürdigung gewonnen hat, überprüfen könnte (vgl. auch den hg. Beschluß vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0260).

Daß die belangte Behörde nicht gehalten war, die an unbekannter Anschrift nicht in Österreich befindlichen Ausländer zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, ergibt sich bereits aus § 19 AVG. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß am Ende der Berufungsverhandlung ausdrücklich von seiten der Beschwerdeführerin keine weiteren Beweisanträge gestellt und auch keine Beweisanträge als offen deklariert wurden (vgl. Aktenseite 27).

Angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren die Tatsache der Arbeit der namentlich genannten Ausländer auf der genannten Baustelle niemals bestritten hatte, erscheint auch die mangelnde Verlesung der Personalerfassungsblätter sowie des Erhebungsberichtes vom 20. Februar 1992 (Blg. B), als nicht entscheidungsrelevant.

Da darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090144.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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