RS Vwgh 2019/11/28 Ra 2018/19/0203

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §52

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0204Ra 2018/19/0205

Rechtssatz

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA - und im Beschwerdeverfahren das BVwG - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 und 0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190203.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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