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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §57Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0204Ra 2018/19/0205Rechtssatz
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA - und im Beschwerdeverfahren das BVwG - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 und 0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190203.L02Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020