RS Vwgh 2019/11/29 Ro 2019/19/0003

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/21/0015 B 4. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Eine (Amts)revision, ist im Hinblick auf den vom VwG unterlassenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. § 25a Abs. 1 VwGG) als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. E 23. Juni 2014, Fr 2014/12/0001 und Ro 2014/12/0037). Auch für eine solche ordentliche Revision gilt, dass darin "von sich aus" die Gründe für deren Zulässigkeit darzulegen sind, sofern die Auffassung besteht, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet werden (vgl. B 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190003.J01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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