TE Vwgh Beschluss 2019/11/29 Ro 2019/19/0003

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der H S, vertreten durch Mag. Michelle Nagl, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018, Zl. W122 2197835- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 20. Jänner 2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Töchtern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheiden vom 9. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin, ihren Ehemann und ihre Töchter jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2018 insoweit statt, als der Revisionswerberin und ihren Familienangehörigen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG tätigte das Bundesverwaltungsgericht nicht.

4 Die vorliegende - gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete - Revision war daher als ordentliche Revision zu behandeln. Auch für eine solche ordentliche Revision gilt, dass darin "von sich aus" die Gründe für deren Zulässigkeit unter dem genannten Gesichtspunkt darzulegen sind (vgl. VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0015, mwN).

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die UNHCR-Richtlinien (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom 30. August 2018 nicht berücksichtigt. Zudem habe es keine Ermittlungen zur Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz durchgeführt. Da die Revisionswerberin zu dieser Unmöglichkeit auch nicht befragt worden sei, liege ferner eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Schließlich sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis nicht von aktuellen Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgegangen. 7 Mit diesem Vorbringen macht die Revision geltend, dass das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft geblieben sei. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0710; 29.8.2019, Ra 2018/19/0614, jeweils mwN).

Dem wird die vorliegende Revision, die eine solche Darstellung für keinen der von ihr gerügten Mängel enthält, nicht gerecht. 8 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Gefährdung ihrer Töchter, die der sozialen Gruppe der "minderjährigen weiblichen Personen" angehörten, auseinandergesetzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eine Verbesserung ihrer Rechtsposition im Rahmen eines Familienverfahrens ausgeschlossen ist, weil von den Töchtern kein Rechtsmittel gegen die ihnen gegenüber ergangene abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben wurde.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190003.J00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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