TE Vwgh Beschluss 1998/9/16 96/09/0150

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache der M M in Sarleinsbach, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Oktober 1995, Zl. VwSen-250424/48/Lg/Bk, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in vier Fällen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über sie vier Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als Außenvertretungsbefugte gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Mandl & Co OEG Sarleinsbach, Schulgarten 8, zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft vier näher bezeichnete Ausländer am 11. August 1994 beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien. Auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG könne ihr nicht zugestanden werden.

Die belangte Behörde ist bei Beurteilung des Beschwerdefalles von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt, daß der Spruch des Straferkenntnisses nicht sämtliche erforderlichen Tatbestandsmerkmale aufweise, sohin ein Verstoß gegen § 44a VStG vorliege, die Beweisaufnahme und die der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung unvollständig, die Begründung des angefochtenen Bescheides daher mangelhaft sei, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die genannten Ausländer durch die von der Beschwerdeführerin vertretene OEG "beschäftigt" worden seien bzw. die Erbringung von Arbeitsleistungen "für die OEG" erfolgt sei, sowie dadurch, daß ihr die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens die von ihr ins Treffen geführte unrichtige Rechtsauskunft durch ihren Rechtsvertreter (den Beschwerdevertreter) nicht als entschuldbaren Rechtsirrtum zugute gehalten habe.

Aus dem Tonbandprotokoll über die vor der belangten Behörde abgehaltene mündliche Berufungsverhandlung vom 25. September 1995, welches vom Vertreter der Beschwerdeführerin mitunterfertigt wurde, und dessen Richtigkeit auch nicht bestritten wird, ergibt sich folgendes:

"Der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf wird in objektiver Hinsicht nicht mehr bestritten. Insbesondere wird nicht mehr bestritten, daß die ausländischen Gesellschafter der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbrachten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden."

...

"Mangels Strittigkeit des Sachverhaltes wird die Verhandlung

geschlossen."

Gegenstand der Berufungsverhandlung waren daher ausschließlich Rechtsfragen, die die belangte Behörde - wäre dies vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gewesen - zum Absehen von der Durchführung einer solchen im Sinn des § 51e Abs. 2 VStG berechtigt hätte. Eine entscheidungsrelevante Verfahrensverletzung ist daher nicht erkennbar.

Im Hinblick darauf, daß der angefochtene Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis lediglich vollinhaltlich bestätigte und die Berufung abwies, ist eine Verletzung des § 44a VStG durch die belangte Behörde nicht erkennbar. Insoweit die Berufungswerberin mit ihrer Rüge auf das erstinstanzliche, vom angefochtenen Bescheid umfaßte Straferkenntnis abzielt, enthält die Beschwerde auch keinerlei konkrete Angaben darüber, welche Tatbestandsmerkmale im Spruch dieses Straferkenntnisses vermißt werden. Sowohl die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Mandl & Co OEG im Sinn des § 9 VStG als auch Tatzeit und Tatort (Firmensitz), Spezifizierung der betretenen Ausländer und der von ihnen ausgeübten Beschäftigung, Angabe der verletzten Rechtsvorschrift sowie der angewendeten Strafnorm sind im Spruch dieses Straferkenntnisses enthalten. Einer weiteren Umschreibung bedarf es nicht mehr (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0222).

Insoweit sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde ihr einen entschuldbaren Rechtsirrtum nicht zugebilligt hat, ist ebenfalls auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der § 5 Abs. 1 VStG eine Umkehr der Beweislast für ein Verschulden insofern normiert, als der Täter sein mangelndes Verschulden initiativ zu beweisen hat, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes - wie hier unstrittig - feststeht. Daß die Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes oder sonstigen befugten Parteienvertreters für die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums in der Regel nicht ausreicht, wenn - wie hier vorliegend - der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Rechtsauskunft hätte haben müssen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. das zutreffend von der belangten Behörde bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0224, und die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 787 angeführte Judikatur).

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift verwiesen.

Da die Beschwerde keine weiteren Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des § 33a VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über den Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 51 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 16. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090150.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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