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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AusG 1989 §15 Abs1Rechtssatz
Liegt eine "rechtlichen Verdichtung" nicht vor und fehlt folglich schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Ist aber die Parteistellung im Ernennungsverfahren bzw. in Ansehung der Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle (vgl. § 15 AusG) zu verneinen, fehlt es freilich an dem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung der Unrichtigkeit des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0034 VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009; VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155; VwGH 17.12.1997, 97/12/0265, 0266).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120075.L01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020