RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §27
B-VG Art20 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0078 B 19. Oktober 2016 RS 2(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Remonstrationsrecht besteht auch gegen schriftliche Weisungen (vgl. E 30. März 1989, 86/09/0110; E 25. März 1998, 94/12/0241; E 19. März 2003, 2000/12/0110). Die Dienstbehörde (und das VwG) haben nur die Frage, ob eine "willkürliche", nämlich qualifiziert fehlerhafte Weisung vorlag, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, in jenem dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, dessen Gegenstand die Entscheidung über eine aus dem Verstoß gegen eine solche Weisung abgeleitete Rechtsfolge ist. Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst (vgl. E 29. Jänner 2014, 2012/12/0152).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120073.L04

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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