RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 VwSlg 17618 A/2009 RS 1(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der genannten Weisung Befolgungspflicht bestehe. Einer solchen Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen, was dann der Fall ist, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049, m.w.H.).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120073.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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