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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F N in W, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019, Zl. W246 2134052- 2/17E, betreffend Bezugskürzung nach § 13c GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Das beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und hatte eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, inne. 2 Zur weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2018, Ra 2017/12/0088, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten hg. Erkenntnis wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017 insoweit, als das zuletzt genannte Gericht im Beschwerdeverfahren betreffend nach dem 4. Mai 2016 gelegene Zeiträume den Antrag des Revisionswerbers auf Auszahlung seiner Bezüge in ungekürzter Höhe abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise wie folgt aus:
"Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. im Zusammenhang mit der Frage einer infolge Erkrankung gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst im Sinn von § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039).
Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß § 17 VwGVG auch für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am Verwaltungsgericht, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert.
Weiters trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. dazu etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).
Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0092; 30.5.2011, 2010/12/0136).
Den oben dargestellten Grundsätzen wurde das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gerecht, weil es sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem vom Revisionswerber vorgelegten internistischen Gutachten Dris. R in keiner Weise auseinander setzte und dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Erwägungen das Verwaltungsgericht den amtsärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen folgte."
4 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen anlässlich zweier Verhandlungstermine die vorliegenden ärztlichen Gutachten sowohl mit dem Amtssachverständigen als auch mit Dr. R erörtert worden waren, die Beschwerde (gemeint offensichtlich betreffend die nach dem 4. Mai 2016 gelegenen Zeiträume) erneut als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 27. Mai 2002 zugewiesene Arbeitsplatz eines "Fachgebietsverantwortlichen UZ" erfordere die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen, die Steuerung von Projektgruppen oder Arbeitsteams, die Unterstützung bei der Umsetzung des Führungsteams rund um die spezifisch zugeordneten Aufgabenstellungen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion relevanter Konzernbereiche, die Mitarbeit bei Restrukturierungsmaßnahmen sowie Organisationsänderungen, die Schulung von spezifischen Inhalten sowie die Aufarbeitung von Präsentationsunterlagen, Arbeitsunterlagen, Protokollen sowie Informationsmaterialien und die Mitwirkung an bzw. Leitung von Projekten. Dieser Arbeitsplatz, der normale psychische und schwierige geistige Anforderungen stelle, erfordere weiters ständiges Sitzen sowie fallweises Stehen und Gehen, eine fallweise leichte körperliche und fallweise besondere Belastbarkeit unter Zeitdruck, eine gute Auffassungsgabe sowie eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit bei einer möglichen Einsatzzeit von (über) zwölf Stunden pro Tag und von (über) 55 Stunden pro Woche. 6 In dem von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverf ahren sei unter Berücksichtigung verschiedener medizinischer Befunde eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 17. November 2015 eingeholt worden. Diese habe ergeben, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers (terminale Niereninsuffizienz unter laufender Peritonealdialyse sowie schwere arterielle Hypertonie mit schweren Komplikationen (schwere Linksventrikelhypertrophie, Nephrosklerose)) nicht möglich und eine vollwertige Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht zumutbar seien. Entsprechend der ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 1. März 2016 sei im Hinblick auf das Alter des Revisionswerbers und aufgrund der Schwere der organischen Veränderungen von einem Wiedererlangen der Dienstfähigkeit nicht mehr auszugehen.
7 In den unter den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebenen Passagen des internistischen Privatgutachtens Dris. R vom 10. März 2017 finden sich u. a. folgende Ausführungen:
"...Das Leistungskalkül ist durch die chronische, hämodialysepflichtige Nierenerkrankung und die konsekutiven Komorbiditäten beeinträchtigt.
Aus internistischer Sicht sind Herrn (...) jedoch leichte körperliche Hebe- und Trageleistungen während einer 40- stündigen Arbeitswoche zumutbar, mittelschwere halbzeitig.
Herrn (...) sind ein normales Arbeitstempo und ein durchschnittlicher Zeitdruck unter Einhaltung des Leistungskalküls, drittelzeitig auch ein mäßig erhöhter Zeitdruck zumutbar. Übliche Arbeitspausen sind einzuhalten und zu ermöglichen. ..."
8 Der Revisionswerber befinde sich seit 1. November 2017 im Ruhestand. Er leide zumindest seit dem Jahr 2008 an einer Niereninsuffizienz, Stadium IV-V. An dieser Erkrankung habe er auch im hier maßgeblichen Zeitraum von 5. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 gelitten. Ab dem Jahr 2013 habe er sich einer Peritonealdialyse unterzogen und er sei ab dem Jahr 2015 mittels Hämodialyse behandelt worden. Weiters seien beim Revisionswerber im genannten Zeitraum u.a. eine Hypertonie sowie eine renale Anämie vorgelegen. Aufgrund dieser Erkrankungen sei es dem Revisionswerber im Zeitraum von 5. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 nicht möglich gewesen, seine arbeitsplatzspezifischen Aufgaben zu erfüllen.
9 Beweiswürdigend führte das Gericht aus, es werde nicht verkannt, dass in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17. November 2015 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2016 zu diesen Zeitpunkten von der Unzumutbarkeit jedweder Tätigkeiten des Revisionswerbers aufgrund seiner Erkrankungen ausgegangen worden sei, wohingegen in dem vom Revisionswerber vorgelegten internistischen Privatgutachten Dris. R vom 10. März 2017 zu diesem Zeitpunkt die Zumutbarkeit gewisser Tätigkeiten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen angenommen worden sei. Ob man im Ergebnis der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17. November 2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 1. März 2016 oder aber dem internistischen Privatgutachten Dris. R vom 10. März 2017 folge, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Fallbezogen sei lediglich die Frage zu klären, ob der Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 in der Lage gewesen sei, an seinem Arbeitsplatz die dort anfallenden Aufgaben zu erfüllen.
10 Der Privatgutachter sei, wie dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung belegten, bei Erstellung des Gutachtens von einem "klassischen 40-Stunden-Job im Büro" mit möglicher kurzfristiger Stressbelastung ohne "Dauerstress" bei nicht "100%- igem Zeitdruck" ausgegangen. An dem dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatz seien eine Vielzahl verantwortungsvoller Aufgaben zu erbringen, nämlich z.B. die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen, die Steuerung von Projektgruppen oder Arbeitsteams, die Beratung sowie Unterstützung des Führungsteams betreffend die spezifisch zugeordneten Aufgabenstellungen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion relevanter Konzernbereiche und die Mitarbeit bei Restrukturierungsmaßnahmen sowie Organisationsänderungen unter fallweise besonderem Zeitdruck und einer möglichen Einsatzzeit von (über) zwölf Stunden pro Tag sowie von (über) 55 Stunden pro Woche, wobei auch eine teilweise Abwesenheit vom Dienstort Wels, an dem der Dienst überwiegend zu verrichten sei, erforderlich sein könne. Es sei daher selbst für den Fall, dass lediglich dem Privatgutachten vom 10. März 2017 zu folgen sei, unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber seit ca. Dezember 2015 durchgeführten Form der Dialysebehandlung nicht ersichtlich, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen wäre, an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz die dort anfallenden Tätigkeiten wahrzunehmen.
11 Zusammengefasst gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Kürzung der Bezüge des Revisionswerbers sei, weil ihm die Erfüllung seiner arbeitsplatzbezogenen Aufgaben im Zeitraum zwischen 5. Mai 2016 und 31. Oktober 2017 nicht möglich gewesen sei, in diesem Zeitraum zu Recht erfolgt.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben. 13 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, es entspreche zwar der Rechtsprechung, dass ein schlüssiges "in sich gefestigtes" Gutachten die Behörde berechtige, von einem "Krankenstand" auszugehen, sofern das Ergebnis dieses Gutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt werde. Allerdings sei Letzteres im vorliegenden Fall anzunehmen. Die rechtliche Würdigung des Gerichts werde dem Sachverhalt weiterhin nicht einmal ansatzweise gerecht. Das Gutachten des Amtssachverständigen habe sich als widersprüchlich erwiesen.
14 Ferner seien die Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus den ärztlichen Gutachten im Hinblick auf die zeitliche Belastbarkeit des Revisionswerbers gezogen habe, insofern unzutreffend, als die Dienstbehörde das zu berücksichtigende Anforderungsprofil in einer veralteten und gänzlichen verfehlten Weise geschildert habe. Seit dem Jahr 2010 seien Aufgaben im Zusammenhang mit der "Buswerbung" am Arbeitsplatz des Revisionswerbers nicht mehr angefallen. Die mit dem zuletzt genannten Aufgabenfeld verbundenen Stressfaktoren hätten somit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht bestanden. Es sei von den nach herrschender Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben auszugehen. Die kritiklose Übernahme und Zugrundelegung eines verfehlten Anforderungsprofils begründeten schwerwiegende Verfahrensmängel.
15 Da vor diesem Hintergrund zu untersuchen sei, inwieweit den Anforderungsprofilen der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft "überhaupt zu trauen" sei, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 19 Das Bundesverwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis die Feststellung zugrunde, dass die dem Revisionswerber im maßgeblichen Beurteilungszeitraum wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben u.a. eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit bei einer möglichen Einsatzzeit von (über) zwölf Stunden pro Tag und von (über) 55 Stunden pro Woche erforderten und auch in dem Privatgutachten Dris. R festgehalten werde, dass der Revisionswerber (nur) in der Lage sei, Aufgaben in geringerem zeitlichen Umfang zu erfüllen. Diesbezüglich stützte sich das Gericht auf die Ausführungen Dris. R, wonach dem Revisionswerber gewisse Aufgaben im Rahmen einer vierzigstündigen Arbeitswoche zumutbar seien, und es folgerte daraus, dass (zeitlich) darüber hinausgehende Arbeitsanforderungen außerhalb des Leistungskalküls des Revisionswerbers lägen.
20 In diesem Zusammenhang verabsäumt es die Revision zunächst aufzuzeigen, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das zeitliche Ausmaß der anfallenden Arbeitsplatzaufgaben sowie betreffend die diesen Anforderungen (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) nicht entsprechende Belastbarkeit des Revisionswerbers mit einem wesentlichen, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG begründenden Verfahrensmangel behaftet wären.
21 Ausgehend davon gelingt es der Zulässigkeitsbegründung, die dem diesbezüglichen Begründungsstrang des angefochtenen Erkenntnisses auch nichts Stichhaltiges entgegenhält, mit dem bloßen Hinweis auf den Wegfall von Stressfaktoren, die mit der Betreuung der "Buswerbung" verbunden gewesen seien, nicht nachvollziehbar darzulegen, dass dem Gericht ein relevanter Begründungsmangel unterlaufen wäre.
22 Die Zulässigkeitsbegründung beruft sich weiters darauf, dass das Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden sei. Dabei übersieht sie, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Wesentlichen auf der nicht unvertretbaren Prämisse beruht, dass sich (unter Bedachtnahme auf die im angefochtenen Erkenntnis angeführten Arbeitsplatzaufgaben, die eine potentielle Verfügbarkeit im Ausmaß von mehr als acht Stunden pro Tag und von mehr als 40 Stunden pro Woche erforderten) die im maßgeblichen Zeitraum angenommene Dienstunfähigkeit schon aus dem vom Revisionswerber vorgelegten Privatgutachten erschließe.
23 Vor diesem Hintergrund werfen schließlich auch die Ausführungen betreffend arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile, deren Zutreffen die Zulässigkeitsbegründung pauschal in Zweifel zieht, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 24 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120070.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020