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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J R in S, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5 gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Magistrat Salzburg vom 29. April 1997, Zl. MD/00/34630/97/8 (DOK/97/1), betreffend Disziplinarverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Magistrat Salzburg vom 6. März 1997 erhobenen Berufung dieses Disziplinarerkenntnis, insoweit es nicht den Freispruch im letzten Absatz des Spruchteiles (bezüglich Tatvorwurf der Behauptung, daß andere Bedienstete unrichtige Sozialhilfeunterstützungen im Ausmaß von 110.000,-- bewilligt hätten) erfaßt hat, behoben und der Behörde erster Instanz die Neudurchführung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Mit Eingaben der belangten Behörde vom 5. Mai 1998 und 10. Juni 1998 wurde mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer seine gegen den (Ersatz-)Bescheid der Disziplinarkommission beim Magistrat Salzburg vom 18. Dezember 1997 erhobene Berufung zurückgezogen habe.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 1998 mit, daß das gesamte Disziplinarverfahren auf Grund der Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse vom 10. Dezember 1996 und 6. März 1997, soweit dieses noch anhängig gewesen sei, gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz BDG 1979 mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Magistrat Salzburg vom 18. Dezember 1997 eingestellt worden sei. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, daß der Magistrat Salzburg gemäß § 117 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dadurch erachte sich der Beschwerdeführer auch in bezug auf den Beschwerdegegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schad- und klaglos gestellt. Das anhängige Beschwerdeverfahren möge unter Kostenzuspruch zur Einstellung gebracht werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen
Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980
darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein
rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des
Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985,
Zl. 84/08/0080, =ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189,
= ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006,
=ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die
Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen (formeller) Klaglosstellung eingestellt, so ist § 56 VwGG nicht anwendbar. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. § 125a Abs. 2 Z. 2 des gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl. Nr. 42 sinngemäß anzuwendenden BDG 1979 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG und den vom Beschwerdeführer im einzelnen nicht bestrittenen gravierenden Verfahrensfehlern der Behörde erster Instanz), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch für die sich im Schwerpunkt nur mit den materiell-rechtlichen Rechtsfragen befassende Beschwerde abzuweisen,
hingegen dem Rechtsträger der belangten Behörde die Verfahrenskosten zuzuerkennen waren.
Wien, am 16. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090172.X00Im RIS seit
20.11.2000