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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/12/0026 B 6. Juni 2018 RS 1Stammrechtssatz
Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-) Verrechnung von Nebengebühren, da es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 13.3.2013, 2012/12/0087).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120068.L01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020