TE Vwgh Beschluss 2019/12/4 Ra 2019/12/0068

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 2018/I/060
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2018/I/060
GehG 1956 §18 idF 2018/I/060
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der R M in W, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2019, Zl. W257 2216025- 1/4E, betreffend Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 wurde ihr eine ihr bis dahin gewährte, pauschal bemessene Mehrleistungszulage "mit Null neu bemessen". Der Bescheid begründet dies damit, dass sich der der Bemessung der Mehrleistungszulage zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe, insbesondere weil die Revisionswerberin bei der Bearbeitung bestimmter Geschäftsfälle (sog. AMA-Fälle) im Zeitraum Juni bis Oktober 2018 geringere Leistungen als ihre Kolleg(inn)en erbracht habe.

3 Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides an.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf die Gründe eingegangen, die die Revisionswerberin zur Rechtfertigung ihrer - im Vergleich zu ihren Kolleg(inn)en - geringeren Arbeitsquantität vorgebracht habe. Zudem sei es rechtswidrig, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die gesamte Arbeitsleistung der Revisionswerberin im Vergleich zu ihrer bisherigen Tätigkeit heranziehe, sondern ausschließlich die Quantität bei der Bearbeitung der sogenannten AMA-Fälle berücksichtige, ohne näher darzulegen, aus welchen konkreten Umständen sich geänderte Verhältnisse ergeben hätten.

5 Die Revision erweist sich als unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof zu beantworten hätte. 11 §§ 15 und 18 GehG, jeweils idF BGBl. I Nr. 60/2018, lauten auszugsweise:

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

...

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

...

Mehrleistungszulagen

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport."

12 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 GehG, dass diese Bestimmung dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren einräumt: Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalierung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten verletzt auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. zB VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0028; 5.9.2018, Ra 2018/12/0027, jeweils mwN; im Besonderen zur Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage VwGH 25.6.2008, 2007/12/0166; 22.2.2011, 2010/12/0038).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Beamter sowohl bei Einstellung einer Pauschalierung von Nebengebühren als auch bei deren Neubemessung bis auf null in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren verletzt wird (vgl. VwGH 13.3.2013, 2012/12/0087). 14 Vor dem Hintergrund dieser auch auf den vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die angefochtene Entscheidung nicht entscheidungswesentlich, weil es ihr unbenommen bleibt, ihr Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2018 und vom 5. September 2018, jeweils mwN).

15 Da somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurden, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120068.L00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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