RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0067

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §73 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §76
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Da ein Beamter an innerhalb des festgelegten bzw. genehmigten Urlaubs liegenden Dienstfreischichten Urlaub hat, muss er auch keine Bereitschaftsdienste leisten. Die für die Behörde bestehende Möglichkeit einer abändernden Verfügung, die dazu führt, dass während eines festgelegten bzw. genehmigten Erholungsurlaubes Dienst zu leisten ist, ist in § 76 OÖ StGdBG 2002 "Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts" geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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