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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da ein Beamter an innerhalb des festgelegten bzw. genehmigten Urlaubs liegenden Dienstfreischichten Urlaub hat, muss er auch keine Bereitschaftsdienste leisten. Die für die Behörde bestehende Möglichkeit einer abändernden Verfügung, die dazu führt, dass während eines festgelegten bzw. genehmigten Erholungsurlaubes Dienst zu leisten ist, ist in § 76 OÖ StGdBG 2002 "Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts" geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L03Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020