RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0067

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §75 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Festlegung bzw. Genehmigung eines Erholungsurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002 hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub dem Gesetz gemäß genehmigt bzw. festgelegt wird und auch nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Urlaubsstunden als verbraucht abgezogen werden. Die Verwendung eines bestimmten EDV-Programmes rechtfertigt keinesfalls ein Abgehen von den gesetzlichen Vorgaben. Für den Beamten besteht auch die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die für einen Urlaub vom Urlaubskontingent abzuziehenden Urlaubsstunden zu beantragen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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