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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei der Festlegung bzw. Genehmigung eines Erholungsurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002 hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub dem Gesetz gemäß genehmigt bzw. festgelegt wird und auch nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Urlaubsstunden als verbraucht abgezogen werden. Die Verwendung eines bestimmten EDV-Programmes rechtfertigt keinesfalls ein Abgehen von den gesetzlichen Vorgaben. Für den Beamten besteht auch die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die für einen Urlaub vom Urlaubskontingent abzuziehenden Urlaubsstunden zu beantragen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L02Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020