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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Frage wie viele Stunden des Urlaubskontingentes eines Beamten für einen genehmigten bzw. festgelegten Urlaub abzuziehen sind, ist gemäß § 73 Abs. 4 OÖ StGdBG 2002 vorzugehen. Wurde einem Beamten für einen bestimmten Zeitraum Urlaub bewilligt, so hat er auch zu Zeiten der in diesem Zeitraum gelegenen Dienstfreischichten Urlaub. Es sind ihm jedoch gemäß § 73 Abs. 4 OÖ StGdBG 2002 mangels nach dem Dienstplan an sich vorgesehener Dienstleistung für Dienstfreischichten auch keine Urlaubsstunden als verbraucht abzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020