RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0067

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §73 Abs1
StGdBG OÖ 2002 §73 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bei der Frage wie viele Stunden des Urlaubskontingentes eines Beamten für einen genehmigten bzw. festgelegten Urlaub abzuziehen sind, ist gemäß § 73 Abs. 4 OÖ StGdBG 2002 vorzugehen. Wurde einem Beamten für einen bestimmten Zeitraum Urlaub bewilligt, so hat er auch zu Zeiten der in diesem Zeitraum gelegenen Dienstfreischichten Urlaub. Es sind ihm jedoch gemäß § 73 Abs. 4 OÖ StGdBG 2002 mangels nach dem Dienstplan an sich vorgesehener Dienstleistung für Dienstfreischichten auch keine Urlaubsstunden als verbraucht abzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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