TE Vwgh Beschluss 2019/12/4 Ra 2019/12/0067

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §73 Abs1
StGdBG OÖ 2002 §73 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §75 Abs2
StGdBG OÖ 2002 §76
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des AW in E, vertreten durch Mag. Roland Schwab, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. August 2019, LVwG- 950130/7/SE, betreffend Feststellung des Urlaubsausmaßes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, der im Jahr 2003 eine Optionserklärung gemäß § 141 Abs. 1 Oberösterreichisches Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50, abgegeben hatte, steht als Feuerwehrmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Dort wird er bei der Berufsfeuerwehr im Branddienst in einem 24 Stunden-Schichtdienst, der eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 60 Stunden umfasst, verwendet.

2 Im Antrag vom 15. Oktober 2018 führte der Revisionswerber aus, mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 sei sein Urlaubsanspruch von 19 Freischichten rechtswidrig reduziert worden. Er stelle daher den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung und ersuche um Übermittlung eines konkreten Feststellungsbescheides samt Begründung zu seinen Handen.

3 Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 20. Dezember 2018 wurde sein Antrag auf Feststellung, "dass der jährliche Urlaubsanspruch ab 1. Jänner 2018 19 Schichten beträgt", als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ausgehend von einer durchschnittlichen Wochendienstzeit von 60 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr (verlängerter Dienstplan, 24-stündiger Schichtdienst) ergebe sich gemäß §§ 72 Abs. 1 Z 1 und 73 Abs. 3 Z 1 Oö. StGBG 2002 ein Urlaubsanspruch von 300 Stunden (5 x 60 Stunden) für den Revisionswerber. Der behauptete Anspruch auf 19 Schichten (= 456 Stunden) Erholungsurlaub ab dem Jahr 2018 bestehe daher nicht zu Recht.

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber aus, mit dem bekämpften Bescheid vom 20. Dezember 2018 sei die beantragte bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes des Urlaubsanspruches nicht erfolgt. Eine solche finde sich nur in der Begründung, die aber für sich nicht bekämpft werden könne.

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2019 wurde der Bescheid vom 20. Dezember 2018 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrages des Revisionswerbers vom 15. Oktober 2018 festgestellt werde, dass sein Urlaubsanspruch im Rahmen seines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes von 60 Wochenstunden 300 Stunden pro Kalenderjahr betrage. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 Oö. StGBG 2002 betrage das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr bei Vollbeschäftigung 200 Stunden bzw. unter den Voraussetzungen der Z 2 dieser Bestimmung 240 Stunden. Unter "Vollbeschäftigung" sei die in § 55 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 normierte regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden zu verstehen. Da der Revisionswerber einem verlängerten Dienstplan unterliege, welcher eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 60 Stunden vorsehe, führe dies gemäß § 73 Abs. 3 Z 1 Oö. StGBG 2002 zu einem jährlichen Urlaubsanspruch von 300 Stunden bzw. (ab Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Z 2 Oö. StGBG 2002) von 360 Stunden ((200:40)x60=300 bzw. (240:40)x60=360).

6 Aus § 72 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 sei zu entnehmen, dass das Urlaubsausmaß vom Gesetz selbst originär in Stunden festgelegt werde. Abweichend davon könne die Dienstbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 das Urlaubsausmaß - sofern erforderlich - in Bruchteilen von Stunden oder in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken. Eine Ermächtigung, das Urlaubsausmaß in "Schichten" festzulegen, sehe das Gesetz hingegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass bei der Linzer Berufsfeuerwehr eine Dienstschicht stets 24 Stunden umfasse, könne allerdings (indirekt) geschlossen werden, dass das gesetzliche Urlaubsausmaß beim Revisionswerber derzeit 12,5 Schichten betrage und nach Erreichen der in § 71 Abs. 1 Z 2 Oö. StGBG 2002 normierten Voraussetzungen 15 Schichten betragen werde. Eine bescheidmäßige Feststellung des Urlaubsanspruches könne sich aber gesetzeskonform nur auf Urlaubsstunden beziehen und habe von jenem Sachverhalt auszugehen, der im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sei.

7 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag, in dem er beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass dem Revisionswerber ein Urlaubsanspruch von 18 Schichten, das seien 432 Stunden, zukomme.

8 Er brachte vor, damit gewährleistet sei, dass ein einwöchiger Urlaub an jedem Tag angetreten werden könne und auch mindestens sieben vollständig freie Tage umfasse, müssten mindestens drei Dienstschichten und eine turnusmäßige Freischicht "als Urlaub" dienstfrei sein. Dies sei entsprechend der derzeitigen Regelung der Diensteinteilung und den Bereitschaftserfordernissen weiterhin nur dann sicher, wenn auch für die turnusmäßig freie Schicht Urlaub genommen werde. Für eine garantierte Urlaubswoche müssten daher 4x24 Stunden, sohin 96 Stunden, und für einen fünf-wöchigen Urlaub daher 480 Stunden Urlaub gewährt werden. Ein fünf-wöchiger Urlaub (=35 Tage) treffe "18 Dienstschichten der jeweiligen Gruppe". Rechnerisch seien es zwar nur 17,5 Schichten, allerdings könne keine halbe Schicht freigenommen werden.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. August 2019 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass dagegen eine Revision unzulässig sei. 10 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe das Dienstalter von 25 Jahren noch nicht erreicht. Seine Dienstzeit betrage durchschnittlich (innerhalb von 17 Wochen) 60 Wochenstunden. Der persönliche Dienstplan des Revisionswerbers sehe folgenden Dienstturnus das ganze Kalenderjahr hindurch vor, wobei alle 64 Tage eine zusätzliche dienstfreie Schicht eingeteilt sei:

"1. Tag: frei von 00:00 Uhr bis 7:30 Uhr, Dienst von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr

2. Tag: Dienst von 00:00 Uhr bis 7:30 Uhr, frei von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr

3. Tag: frei von 00:00 Uhr bis 7:30 Uhr, Dienst von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr

4. Tag: Dienst von 00:00 Uhr bis 7:30 Uhr, frei von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr

5. Tag: frei von 00:00 Uhr bis 7:30 Uhr, Dienst von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr

6. Tag: Dienst von 00:00 Uhr bis 7:30 Uhr, frei von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr

7.

Tag: frei von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (Dienstfreischicht)

8.

Tag: frei von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr"

11 Ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Dienstfreischicht alle 64 Tage leiste der Revisionswerber im Dienstturnus drei Kalenderwochen (kurz: KW) hintereinander jeweils drei Dienstschichten und in den darauffolgenden fünf KW jeweils zwei/drei/zwei/drei/zwei Dienstschichten. In jeder achten KW sei keine dienstfreie Schicht vorgesehen. Wenn sich der Revisionswerber Urlaub nehme, der drei aufeinander folgende Dienstschichten umfasse, würden dafür 72 Urlaubsstunden abgezogen. Beginne dieser Urlaub mit einer Dienstfreischicht oder der ersten Dienstschicht, habe der Revisionswerber durchgehend zehn Tage frei, beginne er mit der zweiten oder dritten Dienstschicht, so seien jeweils acht Tage durchgehend frei. Für den Erholungsurlaub würden soviele Urlaubsstunden als verbraucht angerechnet, als in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten wäre. Im elektronisch geführten Dienstplan könne von dem zuständigen Vorgesetzten im Zeitraum des genehmigten Urlaubs an Dienstfreischichten kein Urlaub eingetragen werden, ohne dass dafür vom zu verwendenden EDV-Programm nicht die entsprechenden Urlaubsstunden vom Urlaubskontingent abgezogen würden. So scheine an diesen nach dem Dienstplan eingeteilten Dienstfreischichten im vorhandenen EDV-Programm nicht "Urlaub" auf. Vor 2018 sei an Dienstfreischichten im Dienstplan Urlaub eingetragen worden. Diese Urlaubsstunden seien im Urlaubskontingent mitberücksichtigt gewesen. In jeder Dienstschicht müsse eine Mindestbesetzung eingehalten werden. Falls dies aufgrund von unerwarteten Abwesenheiten (z.B. Krankheit) nicht möglich sei, erhielten je nach erforderlicher Funktion Feuerwehrbedienstete in ihren Dienstfreischichten bzw. dienstfreien Zeiten die Dienstanweisung, an diesen Tagen Dienst zu verrichten.

12 Vor 2018 seien dem Revisionswerber für einen Urlaubsanspruch von fünf Wochen 19 Urlaubsschichten zugestanden, wobei in diesem Ausmaß 1,5 Schichten als Abgeltung für Feiertagsruhe und für die jeweilige Dienstfreischicht in einer Woche, also fünf Schichten insgesamt, enthalten gewesen seien.

13 Daraus habe sich ein (reiner) Urlaubsanspruch von 17,5 Dienstschichten oder 420 Stunden ergeben. Nachdem für die Dienstfreischichten nunmehr keine Urlaubsstunden abgezogen würden, seien die im Urlaubsanspruch zuvor enthaltenen zusätzlichen fünf Schichten abzuziehen. Somit ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 (Dienst-)Schichten oder 300 Stunden, die dem Revisionswerber auch aktuell zustünden. Es habe sich daher der (reine) Urlaubsanspruch im Vergleich zum Zeitpunkt vor 2018 nicht verändert.

14 Entsprechend § 73 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 seien für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten gewesen sei. Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes sei nach § 75 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und angemessener Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der BeamtInnen vorzunehmen. Der Urlaubsantrag des Revisionswerbers umfasse einen bestimmten Zeitraum, der natürlich auch dienstfreie Zeiten und Dienstfreischichten beinhalte. Werde der Urlaubsantrag genehmigt, so bedeute das, dass es die dienstlichen Interessen zuließen, dass der Revisionswerber für den gesamten Zeitraum durchgehend abwesend sei. Eine gemäß § 76 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 gebotene abändernde Verfügung betreffend Antritt oder Fortsetzung des Erholungsurlaubes sei nur aus besonderen dienstlichen Rücksichten zulässig. Dies unabhängig davon, ob Dienstfreischichten als Urlaub im elektronisch geführten Dienstplan eingetragen seien oder nicht. 15 Dass eine gesonderte Liste zu führen wäre, aus der ersichtlich sei, wer aufgrund eines genehmigten Erholungsurlaubes nicht vorrangig bei unerwarteten Abwesenheiten zum Dienst eingeteilt werde, um die Mindestbesetzung gewährleisten zu können, sei eine interne Organisationsangelegenheit und rechtfertige konkret keinen erhöhten Urlaubsanspruch, da nur für planmäßige Dienste Urlaubsstunden angerechnet werden dürften und auch tatsächlich angerechnet würden. Dem Revisionswerber stünden gemäß § 55 Abs. 5 Oö. StGBG 2002 für die planmäßig geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste entsprechende Ersatzruhezeiten zu. Fielen diese in den Zeitraum des genehmigten Urlaubes, dürften für diese Ersatzruhezeiten keine Urlaubsstunden in Abzug gebracht werden. Die Besonderheit des Dienstplanes zeige, dass das Urlaubsausmaß nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (96 Stunden bzw. 4 Schichten für sieben Tage Urlaub) zu berechnen sei. 16 Das Ausmaß des Urlaubsanspruches stehe unmittelbar Kraft Gesetz zu. Gemäß § 73 Oö. StGBG 2002 könne die Dienstbehörde das Urlaubsausmaß in Stunden festsetzen. Nachdem der Revisionswerber das Dienstalter von 25 Jahren noch nicht erreicht habe, habe er einen Urlaubsanspruch unter Zugrundelegung der (innerhalb von 17 Wochen durchschnittlichen) 60-Stunden-Woche gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 iVm § 73 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 von 300 Stunden pro Kalenderjahr.

17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Sachverhaltsergänzung in der Sache selbst entscheiden; in eventu wird beantragt, das Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht zurück zu verweisen.

18 In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, insbesondere weil zur Frage einer konkreten Urlaubsfestsetzung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Die konkrete Frage in der gegenständlichen Angelegenheit sei nämlich nicht das rein rechnerische Urlaubsausmaß, sondern die Frage, ob ein Urlaubsausmaß in Stunden festgesetzt werden dürfe, das zwar grundsätzlich das rechnerische Urlaubausmaß erreiche, allerdings in der tatsächlichen Ausgestaltung und aufgrund der Besonderheit des Dienstes nicht den fünfwöchigen (gesetzlichen) Urlaub garantiere. Es sei daher wichtig, eine grundlegende Entscheidung dahin zu treffen, ob die Urlaubsfestsetzung der tatsächlich konkreten Ausgestaltung des Dienstbetriebes anzupassen sei bzw. sofern ein Dienstgeber eine bestimmte Berechnungsart wähle, jedenfalls der gewährte Urlaub so hoch zu bemessen sei, dass stets ein fünfwöchiger (sechswöchiger) Erholungsurlaub gewährleistet sei. Zu dieser Frage gebe es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Rechtsfrage komme auch insofern erhebliche Bedeutung zu, weil allein mit der Berufsfeuerwehr der belangten Behörde mehr als 170 Feuerwehrleute betroffen seien. Hinzu kämen in gleicher Weise die Bediensteten der Berufsfeuerwehr der übrigen Statutarstädte, weshalb die Entscheidung für einige tausend Personen relevant sei, die nicht nur theoretisch, sondern praktisch von dieser Entscheidung betroffen sein könnten. 19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 21 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 23 In der Zulässigkeitsbegründung werden zwei Fragen vermengt:

Einerseits die Frage der Feststellung des dem Revisionswerber zustehenden Urlaubsausmaßes, die allein den Gegenstand des Verfahrens vor der Dienstbehörde und dem Verwaltungsgericht bildete, und andererseits die Frage, wie viele Urlaubsstunden vom Urlaubskontingent für einen kalendermäßig bewilligten - in der Terminologie des § 73 StGBG 2002 "festgelegten" - Erholungsurlaub abzuziehen sind.

24 In § 72 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Stunden festgesetzt. Nach Abs. 1 Z 1 leg.cit. beträgt das Urlaubsausmaß 200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren. Gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit. kann die Dienstbehörde das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. Gemäß § 73 Abs. 3 Z 1 Oö. StGBG 2002 erhöht sich die Stundenzahl entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

25 Das dem Revisionswerber zustehende Ausmaß an Erholungsurlaub ist daher nach dem insofern eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut gemäß diesen wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Zutreffend sind die Dienstbehörde und das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich danach für den Revisionswerber rechnerisch ein Anspruch an Erholungsurlaub von jährlich 300 Stunden (für fünf Wochen je 60 Stunden pro Woche) ergibt. Durch die Festlegung des Urlaubsausmaßes in Stunden und nicht in Schichten wurde der Revisionswerber nach der klaren und eindeutigen Rechtslage (§ 73 Abs. 1 Oö. StGBG 2002) jedenfalls nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Sache des vorliegenden Verwaltungsverfahrensverfahr ens war lediglich die Festsetzung des dem Revisionswerber zustehenden Ausmaßes an Erholungsurlaub. In diesem Zusammenhang war im Sinne der obigen Ausführungen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen.

26 Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich alleine noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0056, und Ra 2019/12/0058). 27 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde in der Zulässigkeitsbegründung somit nicht aufgezeigt.

28 Bei Lösung der von der Frage der Feststellung des Urlaubsausmaßes zu unterscheidenden Frage, wie viele Stunden des Urlaubskontingentes eines Beamten für einen genehmigten bzw. festgelegten Urlaub abzuziehen sind, ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 73 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 dem Beamten, dessen (der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Wurde einem Feuerwehrmann für einen bestimmten Zeitraum Urlaub bewilligt, so hat er auch zu Zeiten der in diesem Zeitraum gelegenen Dienstfreischichten Urlaub. Es sind ihm jedoch gemäß § 73 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 mangels

nach dem Dienstplan an sich vergesehener Dienstleistung für Dienstfreischichten auch keine Urlaubsstunden als verbraucht abzuziehen.

29 Betreffend die Festlegung bzw. Genehmigung eines Erholungsurlaubes ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 75 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen ist, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, hat der Beamte (die Beamtin) Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

30 Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub dem Gesetz gemäß genehmigt bzw. festgelegt wird und auch nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Urlaubsstunden als verbraucht abgezogen werden. Die Verwendung eines bestimmten EDV-Programmes rechtfertigt keinesfalls ein Abgehen von den gesetzlichen Vorgaben. Für den Beamten besteht auch die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die für einen Urlaub vom Urlaubskontingent abzuziehenden Urlaubsstunden zu beantragen.

31 Da ein Feuerwehrmann im Sinne obiger Ausführungen an innerhalb des festgelegten bzw. genehmigten Urlaubs liegenden Dienstfreischichten Urlaub hat, muss er auch keine Bereitschaftsdienste leisten. Die für die Behörde bestehende Möglichkeit einer abändernden Verfügung, die dazu führt, dass während eines festgelegten bzw. genehmigten Erholungsurlaubes Dienst zu leisten ist, ist in § 76 Oö. StGBG 2002 "Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts" geregelt. Danach schließt gemäß Abs. 1 leg.cit. die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Abs. 2 leg. cit. ordnet für den Fall, dass eine Beamter (eine Beamtin) wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten kann oder der Beamte (die Beamtin) aus dem Urlaub zurückberufen worden ist, an, dass ihm (ihr) die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen sind, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrausgaben für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 2 Oö. StGBG 2002), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den Beamten (die Beamtin) nicht zumutbar ist.

32 Da auf Grundlage der obigen Ausführungen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2019

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120067.L00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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