RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0062

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

StGdBG OÖ 2002 §73 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §75 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Beamten auch für Zeiträume, in denen "Dienstfreischichten" gelegen sind, Erholungsurlaub zu gewähren ist, stellt sich nicht im Zusammenhang mit dem gebührenden Urlaubsmaß, sondern ausschließlich für die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002, bei welcher insbesondere der letzte Satz dieser Gesetzesbestimmung zu beachten ist. Liegen solche Schichten aber im Zeitraum eines kalendermäßig festgelegten Erholungsurlaubes, so entfällt wohl auch die Verpflichtung des Beamten, sich für diese Schichten zur Aufnahme des Dienstes bereitzuhalten. Die Frage, ob für Zeiten von "Dienstfreischichten", die innerhalb eines kalendermäßig als Erholungsurlaub festgelegten Zeitraumes liegen, Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, ist gemäß § 73 Abs. 4 OÖ StGdBG 2002 zu verneinen, weil diese Zeiten keine solchen sind, in denen der Beamte "nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120062.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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