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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zeiten der "Dienstfreischichten" sind jedenfalls nicht als Zeiten dienstplanmäßiger Dienstversehung zu qualifizieren und daher auch nicht geeignet, aus dem Grunde des § 73 Abs. 3 Z 1 OÖ StGdBG 2002 eine weitere Erhöhung des in Stunden ausgedrückten Urlaubsmaßes zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120062.L02Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020