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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach den insofern eindeutigen Bestimmungen der §§ 72 und 73 OÖ StGdBG 2002 hat eine Festsetzung des Urlaubsausmaßes nicht nach Dienstschichten, sondern nach Stunden, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen, wenn dies im Interesse des Dienstes ist, zu erfolgen (siehe auch Beilage 1201/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages, XXVII. GP, S 20).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120062.L01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020