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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des G K in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019, Zl. W213 2192613- 1/2E, betreffend pauschalierte Erschwerniszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 16, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt G.
2 Mit Schreiben vom 31. Jänner 2018 beantragte er die Zuerkennung einer "Erschwerniszulage für Maßnahmenuntergebrachte". Die Behörde teilte dem Revisionswerber mit Erledigung vom 12. Februar 2018 mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil gemäß dem Ressortkatalog "Bundesministerium für Justiz Stand: Februar 2018, GZ 924.500/0005-III/3/2017 Punkt: 5.1." die pauschalierte Erschwerniszulage nur DepartmentleiterInnen, PsychologInnen, ErgotherapeutInnen, SozialarbeiterInnen und Justizwachebediensteten gebühre, die ausschließlich im Department Maßnahmenvollzug tätig seien.
3 Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 wiederholte der Revisionswerber seinen Antrag.
4 Mit Bescheid vom 2. März 2018 sprach die Behörde aus, dass der Antrag des Revisionswerbers "vom 08. Februar 2018" betreffend die Zuerkennung einer Erschwerniszulage gemäß dem oben bezeichneten Ressortkatalog abgewiesen werde. Begründend hielt die Behörde fest, der Revisionswerber sei mit dem Arbeitsplatz "Betriebsleiter - Ökonomie" betraut. Demnach erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage nach dem in Rede stehenden Ressortkatalog. 5 Der Revisionswerber erhob Beschwerde und führte aus, dass die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten hinsichtlich der Belastungen und Erschwernisse durch seinen täglichen Umgang mit den im Maßnahmenvollzug befindlichen Insassen mit der Tätigkeit eines Justizwachebeamten des Maßnahmenvollzugs gleichwertig seien. Die Behörde habe es verabsäumt, eine entsprechende Prüfung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 Z 8 und 19a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
7 Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, die Behörde habe den Antrag des Revisionswerbers zutreffend dahin gedeutet, dass er eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Punkt 5.1. des Ressortkatalogs "Bundesministerium für Justiz Stand: Februar 2018, GZ 924.500/0005-III/3/2017" beantragt habe. Dem Revisionswerber komme jedoch kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung der Nebengebühren zu. Es stehe ihm frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen. 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes verbunden mit dem Antrag geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund dahin abzuändern, dass dem Revisionswerber die in Rede stehende Erschwerniszulage zuerkannt werde, hilfsweise die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, es stelle sich fallbezogen die Frage, ob dem Revisionswerber die Erschwerniszulage nach dem Ressortkatalog "Bundesministerium für Justiz Stand: Februar 2018, GZ 924.500/0005-III/3/2017" zukomme. Es sei eine Gegenüberstellung der in diesem Katalog lediglich demonstrativ genannten Tätigkeiten mit den durch den Revisionswerber ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich der damit verbundenen Belastungen und Erschwernisse unterblieben. Eine entsprechende Prüfung hätte ergeben, dass es sich um gleichwertige Tätigkeiten handle und der Revisionswerber die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der höheren Erschwerniszulage erfülle.
10 Es handle sich ferner nicht "um die Pauschalierung an sich", sondern die Vergangenheit betreffend um die angemessene Höhe der Erschwerniszulage selbst. Zu diesem Aspekt fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber kein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung gestellt, sondern die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage beantragt habe, tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen. Die diesbezügliche einzelfallbezogene Auslegung des Antrages ist jedenfalls nicht unvertretbar.
15 Somit bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen hat, wonach das Gehaltsgesetz 1956 dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt nämlich vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten bleibt es in jedem Fall unbenommen, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0027; 13.3.2013, 2012/12/0087, mwN). 16 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht entscheidungswesentlich. Es bleibt ihm unbenommen, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. z.B. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0040; 6.6.2018, Ra 2018/12/0026; 14.10.2013, 2013/12/0168).
17 Darüber hinaus bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Nebengebühr zuerkannt wird (betreffend eine pauschalierte Aufwandentschädigung VwGH 16.11.1994, 94/12/0271).
18 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120019.L00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020