RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

"Genügt" iSd § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L07

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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