RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/03/0123

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §46 Abs7
JagdG Tir 2004 §46a Abs13
JagdGDV Tir 06te 2015 §12 Abs1
JagdGDV Tir 06te 2015 §12 Abs3
JagdGDV Tir 06te 2015 §5 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei den Übertretungen, die dem Revisionswerber angelastet wurden (Nichtsauberhaltung von Futtervorlageeinrichtungen während der Fütterungszeiten; Vorlage verunreinigter Futtermittel auf einer verunreinigten Schneedecke; Vorlage von qualitativ nicht einwandfreiem Futtermittel) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (die in Rede stehenden Verpflichtungen dienen erkennbar der Erhaltung der Wildgesundheit), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 12.11.1992, 91/19/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L04

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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